Musterfeststellungsklage verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage verabschiedet. Das Gesetz soll zum 1. November 2018 in Kraft treten. Bei der Musterfeststellungsklage handelt es sich um eine reine Verbandsklage. Das bedeutet, dass erst ein Verband klagt und danach das Gericht ein Register eröffnet, in das sich Verbraucher eintragen können. Die Ansprüche von Verbrauchern, die sich der Musterklage anschließen, können während des Klageverfahrens nicht verjähren. Das Urteil ist bindend. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass die Lücke im kollektiven Rechtsschutz damit geschlossen wird. Dennoch entspricht das Gesetz in einigen Punkten nicht den Vorstellungen des vzbv.

„Das große Pfund der Musterfeststellungsklage ist und bleibt ihre verjährungshemmende Wirkung. Daran lässt sich nicht mehr rütteln“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Der Deutsche Bundestag hatte zudem noch einige zentrale Forderungen des vzbv kurzfristig im Gesetz verankert. Die Anmeldung von Verbrauchern im Klageregister wurde vereinfacht. Außerdem wurde die Sperrwirkung gelockert, nach dem ursprünglich nur der Verband hätte klagen dürfen, der die Klage als erster angemeldet hat. Nun hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, dass es auch mehrere, sich ergänzende Musterfeststellungsklagen in einem Massenschadensfall geben kann.

Der vzbv bemängelt allerdings, dass Verbraucher sich weiterhin frühzeitig entscheiden müssen, ob sie an einer Klage teilnehmen möchten – und somit mit dem Risiko leben, dass ein Urteil für sie auch negativ ausfallen kann.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die eng gefasste Klagebefugnis, das heißt nur vergleichsweise wenige Verbände können klagen. Auch wenn ein Verband klagebefugt ist, bleibt noch unklar, ob er von seinem Klagerecht auch Gebrauch machen kann. Das hängt mit der unzureichenden Regelung von Haftungsrisiken zusammen. Denn auch ein negatives Urteil soll laut Gesetz für angemeldete Geschädigte verbindlich sein. In diesem Fall wären Regressforderungen an den klagenden Verband denkbar. Für den vzbv soll dieses Risiko zwar abgefangen werden. Das Gesetz sagt jedoch nichts dazu, wie andere Verbände ihr Haftungsrisiko absichern können.

„Das Gesetz ist an manchen Stellen ein schmerzhafter Kompromiss. Dennoch ist heute ein wichtiger und guter Tag für Verbraucher: Die Musterfeststellungsklage wird es Geschädigten künftig erleichtern, ihr Recht einzufordern – nicht nur im VW-Fall, sondern weit darüber hinaus“, so Müller.

Quelle: Pressemitteilung vzbv

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation von 41 deutschen Verbraucherverbänden. Der im Jahr 2000 gegründete Verbraucherverband vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit. (JF1)

www.vzbv.de

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