Prokon: Kein Vorteil für Gläubiger durch Anfechtung des Genussrechterwerbs

Gläubiger, die den Erwerb von Genussrechten der insolventen Prokon Regenerative Energien GmbH & Co. KG (Prokon) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten haben, werden nach dem Insolvenzplan nicht gegenüber anderen Gläubigern mit „Forderungen aus Genussrechten“ bevorzugt. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) am 6. April 2017 in drei Verfahren entschieden (Aktenzeichen: 11 U 96/16, 11 U 127/16, 11 U 128/16).

Die Kläger erwarben in den Jahren 2009 bis 2012 Genussrechte der Prokon. Später erklärten sie die Kündigung der von ihnen erworbenen Genussscheine und die Anfechtung des Genussrechtserwerbs wegen arglistiger Täuschung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte der Insolvenzverwalter einen Rückzahlungsanspruch der Kläger zur Insolvenztabelle fest. Im Juli 2015 wurde der Insolvenzplan des Insolvenzverwalters durch die Gläubiger mit Mehrheit angenommen. Der Insolvenzplan sieht die Einteilung der Gläubiger in unterschiedliche Gruppen vor, für die unterschiedliche Auszahlungs-, Beteiligungs- und Abfindungsquoten vorgesehen sind.

Die Kläger sind jeweils der Gruppe 2 („Forderungen aus Genussrechten“) namentlich zugeordnet. Dieser Gruppe steht, anders als beispielsweise der Gruppe 7, keine Barauszahlungsquote zu. Das Insolvenzgericht bestätigte den Plan. Der Bestätigungsbeschluss ist seit dem 20. Juli 2015 rechtskräftig. Die Kläger meinen, dass sie wegen der von ihnen erklärten Anfechtungen des Genussrechtserwerbs in die Gläubigergruppe 7 einzuordnen seien, so dass ihnen Barauszahlungsansprüche zustehen würden. Das Landgericht Itzehoe hat die Klagen in erster Instanz als unzulässig abgewiesen. Der 11. Zivilsenat des OLG hat die Berufungen aller Kläger gegen die landgerichtlichen Urteile zurückgewiesen. Die Klagen seien zwar zulässig, aber unbegründet.

Aufgrund des rechtskräftigen Insolvenzplans stehe zwischen den Parteien fest, dass die Kläger in die Gruppe 2 der Gläubiger einzuordnen sind. Die wirksame Anfechtung des Genussrechtserwerb ändere daran nichts. Durch die Anfechtung hätten sie einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zwar enthält der Insolvenzplan keine ausdrückliche Regelung zur Eingruppierung von Ansprüchen aus einer Anfechtung von Genussrechtszeichnungen. Eine Auslegung des Insolvenzplans ergebe jedoch, dass derartige Ansprüche auch der Gruppe 2 zuzuordnen sind. Entscheidendes Kriterium für die Eingruppierung von Gläubigern in diese Gruppe ist laut OLG, dass sie Genussrechte gezeichnet haben. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Erwerbsvertrages führen, sollen diese Einordnung nach dem Willen der Gläubiger nicht beeinflussen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass zu dieser Gruppe ausdrücklich auch die Gläubiger gehören, die den Genussrechtsvertrag gekündigt oder widerrufen haben. Dass die Gläubigerversammlung die Bereicherungsgläubiger gegenüber den zurücktretenden oder widerrufenen Gläubigern bevorzugen wollte, ist nicht anzunehmen. Dementsprechend sind für die Gruppe 7 beispielhaft auch nur solche Gläubiger aufgezählt, deren Forderungen in keinerlei Zusammenhang mit einem Genussrechtserwerb stehen. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

www.schleswig-holstein.de

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