Rechtsanwälte raten zur Vorsicht bei Nachbelehrungen durch Lebensversicherer
Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das „ewige“ Widerspruchs- oder Widerrufsrecht zu beseitigen. Im Fall einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung endet das Widerspruchs- beziehungsweise Widerrufsrecht innerhalb der angegebenen Frist. Darauf weist die Bremer Kanzlei Hahn Rechtsanwälte hin.
„Wer eine solche Nachbelehrung erhält, sollte den Versicherungsvertrag auf den Prüfstand stellen“, empfiehlt Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Denn unter Umständen könne sich eine Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung lohnen. „Neben der juristischen Prüfung der Widerspruchs- /Widerrufsrechte empfiehlt sich insbesondere, eine Rückabwicklungsberechnung durchführen zu lassen, um die Handlungsalternativen in wirtschaftlicher Hinsicht abschließend beurteilen zu können“, so Dr. Brockmann weiter. Bei einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf stehe den Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicherungsschutz zu. Darüber hinaus komme auch eine Nutzungsentschädigung in Betracht.
Auch wer nach entsprechender Nachbelehrung die Frist versäumt hat, sollte laut Hahn Rechtsanwälte fachanwaltlichen Rat hinzuziehen. Denn auch die Nachbelehrung könne wiederum unzureichend sein. Grundsätzlich würden dieselben Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung gelten.
Quelle: Pressemitteilung Hahn Rechtsanwälte
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB ist eine bundesweit tätige Kanzlei mit Hauptsitz in Bremen. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. (TH1)