Risikohinweise überlesen: Anleger handelt nicht immer grob fahrlässig

Ein Anleger handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach einer Beratung Risikohinweise im Zeichnungsschein nicht liest. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. März 2017 klargestellt (Aktenzeichen: III ZR 93/16). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgehoben. Das OLG warf der Klägerin vor, unentschuldbar gegen Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben, da sie den Zeichnungsschein und somit die Risikohinweise nicht gelesen habe. Deshalb stufte das OLG das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig nach § 199 BGB ein und sah Schadenersatzansprüche gegen das Beratungsunternehmen als verjährt an.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zu Kapitalanlagen beraten. Die Beraterin hatte die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen. Hingegen befanden sich im Zeichnungsschein zu den Beteiligungen Hinweise auf die Risiken der Kapitalanlage. Diesen hatte die Klägerin ungelesen unterschrieben. Als die Anlage sich als verlustreich erwies, verklagte die Klägerin das Beratungsunternehmen auf Schadenersatz.

Laut BGH darf eine Anleger erwarten, in einem Beratungsgespräch alle für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Anleger müsse aufgrund einer persönlichen Besprechung nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins weitere Hinweise zur Kapitalanlage erhält. Ebenso sei der Anleger nicht verpflichtet, die Aussagen des Beraters anhand des vorgelegten Zeichnungsscheins zu überprüfen. Vielmehr dürfe der Anleger seinem Berater vertrauen. Somit könne es dem Anleger nicht zum Vorwurf gemacht werden, er handle grob fahrlässig, wenn er den Zeichnungsschein nach der persönlichen Beratung ungelesen unterschreibt. Ein solches Verhalten erachtet der BGH gerade noch als verständlich und entschuldbar.

Hingegen schränkt der BGH ein, dass der Anleger grob fahrlässig handeln könne, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich auffordert, die Hinweise im Zeichnungsschein vor Unterzeichnung durchlesen, der Anleger die erforderliche Zeit dazu hat oder die Warnhinweisen zur Kapitalanlage deutlich ins Auge springen oder der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.

Quelle: Pressemitteilung Ares Rechtsanwälte

Die Ares Rechtsanwälte GbR mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine schwerpunktmäßig auf die Bank- und Kapitalmarktrecht ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. (JF1)

www.ares-recht.de

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