Urteil: Vermögensverwalter haftet nicht bei eigener Entscheidung des Anlegers

Anleger, die selbständig eine Anlageentscheidung treffen, indem sie den Vermögensverwalter anweisen, ein bestimmtes Produkt zu erwerben, kann dieser Umstand dem Verwalter nicht angelastet werden. Das gelte auch, falls der Anleger aus emotionalen Gründen bewusst gegen eigene konkrete und erhebliche Bedenken und damit gegen seine Anlageziele handelt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 10. April 2017 (Aktenzeichen 23 U 48/16) rechtskräftig festgestellt.

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vermögensverwaltungsvertrag im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Unternehmensanleihe zu einem Kurswert von 40 000 Euro geltend gemacht. Der Emittent ist inzwischen insolvent. Der Kläger hatte behauptet, er sei nicht ausreichend über die Risiken der nach seinem Anlageprofil in Betracht kommenden Anlagen aufgeklärt worden und die tatsächlich gewählte Unternehmensanleihe habe nicht seiner Risikoklasse und nicht seiner defensiven Anlagestrategie entsprochen. Auch habe die Beklagte ihn nicht über bestehende Interessenkonflikte aufgeklärt, die daraus resultierten, dass diese gleichzeitig Kreditgeberin der Emittentin der Unternehmensanleihe war. Diesen Behauptungen trat die Beklagte entgegen. Insbesondere habe der Kläger dem Erwerb der streitgegenständlichen Anleihe ausdrücklich und im Rahmen der Vermögensverwaltung überobligatorisch zugestimmt beziehungsweise diesen sogar angeregt.

Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte Pflichtverletzungen aus dem Vermögensverwaltungsvertrag und wies die Klage ab. Die Berufungsinstanz, das OLG Frankfurt, bestätigte dieses Urteil. Die Klageabweisung könne bereits darauf gegründet werden, dass nicht die Beklagte im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Kunden selbständig eine Anlageentscheidung traf, sondern vielmehr der Kläger selbst entschieden habe, die Anleihe zu erwerben. Hinzu komme, dass der Kläger diese Anlageentscheidung aus „sachfremden“, nämlich emotionalen Motiven getroffen und dabei seine sachlichen Bedenken etwa im Hinblick auf sein entgegenstehendes Anlageprofil bewusst außer Acht gelassen habe. Darüber hinaus bestätigte das OLG, dass keine Pflicht der Beklagten bestand, den Kläger auf ihr eigenes Kreditengagement bei der Emittentin hinzuweisen. Da per se daraus noch keine Kollision widerstreitender Interessen folge. Stattdessen seien das Interesse der Vermögensverwalterin als Darlehensgeberin und das Interesse des Anlegers gleichgerichtet auf die Prosperität des Unternehmens zwecks Bedienung der jeweiligen Zins- und Rückzahlungsansprüche. Daran könne auch die nachträglich eingetretene Insolvenz der Emittentin nichts ändern.

Quelle: Urteilsbegründung OLG Frankfurt a.M.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist das oberste Hessische Gericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und das drittgrößte Oberlandesgericht in der Bundesrepublik Deutschland. Hier arbeiten derzeit rund 550 Beschäftigte, davon rund 140 Richterinnen und Richter. Als Mittelbehörde ist das Oberlandesgericht darüber hinaus für mehr als 1.200 Richterinnen und Richter, mehr als 3.000 Beamtinnen und Beamte sowie rund 2.800 Angestellte in der gesamten hessischen Justiz zuständig. (TS1)

olg-frankfurt-justiz.hessen.de

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