Verbraucherzentrale fordert besseren Schutz beim Crowdinvesting

Der Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes wird im Bundestag beraten. Dabei geht es im Wesentlichen um Informationspflichten auf Crowdinvesting-Plattformen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, die Ausnahmen von den Informationspflichten klar zu begrenzen. „Wer über Crowdinvesting-Plattformen Geld investiert, steckt sein Geld in den Grauen Kapitalmarkt. Das heißt: geringe Transparenz und möglicher Totalverlust. Deswegen braucht es beim Crowdinvesting dringend einen wirksamen Anlegerschutz“, sagt Dorothea Mohn, Finanzexpertin beim vzbv.

Für Graumarktprodukte, die über Crowdinvesting-Plattformen angeboten werden, müssen Anbieter meist keinen Anlageprospekt erstellen, in dem sie Anleger über Geschäftsmodell und Risiken aufklären. „Die Befreiung von der Prospektpflicht untergräbt den Anlegerschutz. Ohne die wesentlichen Informationen zu einem Unternehmen ist es für Verbraucher gänzlich unmöglich, eine Anlage zu bewerten. Ausnahmen von der Prospektpflicht bei der Finanzierung über Crowdinvesting-Plattformen sind nur tragbar, wenn die Anlagesumme pro Anleger deutlich und zwar auf höchstens 250 Euro begrenzt wird“, fordert Mohn. Ursprünglich war die Ausnahmeregelung vom Gesetzgeber geschaffen worden, um jungen und innovativen Unternehmen die Finanzierung in der anfänglichen Wachstumsphase zu erleichtern.

Über Crowdinvesting-Plattformen suchen aber nicht nur junge Unternehmen nach Finanzierungen. Aus dem Bericht der Bundesregierung geht hervor, dass Projekte zur Immobilienfinanzierung knapp ein Drittel des Finanzierungsvolumens auf Crowdinvesting-Plattformen ausmachen. Positiv bewertet der vzbv deswegen die Empfehlung der Bundesregierung, Immobilienfinanzierungen auch auf Crowdinvesting-Plattformen immer der Prospektpflicht zu unterstellen.

Durch das Kleinanlegeschutzgesetz vom 10. Juli 2015 wurde der Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes erweitert. Seitdem unterliegen auch Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Direktinvestment den gesetzlichen Informationspflichten für Vermögensanlagen. Gleichzeitig wurden Ausnahmen von der Prospektpflicht eingeführt: zum einen für Vermögensanlagen, die zur Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Projekte sowie von Religionsgemeinschaften dienen und zum anderen für Vermögensanlagen, die auf dem Weg der Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) angeboten werden.

In seinem Abschlussbericht zum Kleinanlegerschutzgesetz hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser Befreiungsvorschriften durchzuführen. Der Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung wird am 26. April 2017 im Finanzausschuss beraten.

Quelle: Pressemitteilung vzbv

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation von 41 deutschen Verbraucherverbänden. Der im Jahr 2000 gegründete Verbraucherverband vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit. (JF1)

www.vzbv.de

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