"Versicherungsunabhängigkeit": Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig sein

Ist der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Versicherungsberatergesellschaft personenidentisch, fehlt es an der nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters. So das Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg vom 31. März 2017 (Aktenzeichen: OVG 1 N 41.15).

Die Klägerin, deren Alleingesellschafter zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Versicherungsmaklergesellschaften ist, begehrt die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO tätig zu werden. Diese war ihr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (Beklagte) versagt worden, weil die von § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit der Klägerin infolge der Verbindung zu den beiden Versicherungsmaklergesellschaften nicht gegeben sei.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 10. März 2015 abgewiesen. Da es der Klägerin an dem Merkmal der „Versicherungsunabhängigkeit“ fehle, scheide eine Erlaubniserteilung aus. Versicherungsberater dürfe nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur der sein, der frei von jedem Provisionsinteresse völlig unabhängig sei und auch ansonsten nicht irgendwie in eine Vertriebsorganisation eingegliedert sei. Diese Unabhängigkeit sei nicht gegeben, wenn die die Erlaubnis als Versicherungsberaterin begehrende Gesellschaft mit einer Versicherungsmaklergesellschaft verbunden sei, denn Versicherungsmakler könnten für erfolgreiche Vermittlungen grundsätzlich Courtagen gegenüber den Versicherungen beanspruchen. Dass im konkreten Einzelfall abweichende Fallgestaltungen möglich seien, ändere an der grundsätzlich möglichen Abhängigkeit des Maklers von Versicherungsunternehmen nichts. Die Erteilung der Beratererlaubnis sei eine gebundene Entscheidung. Da die Klägerin das erforderliche Merkmal der Unabhängigkeit nicht aufweise und damit den Tatbestand der Erlaubniserteilung nach § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO schon nicht erfülle, sei die die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung unter Auflagen nach § 34e Abs. 1 Satz 2 GewO nicht weiter zu prüfen gewesen.

Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Laut OVG schließe das Erfordernis der „Versicherungsunabhängigkeit“ eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-makler) aus. Ein Gewerbetreibender darf nicht in unterschiedlichen Rechtsformen oder Stellungen einerseits einer Tätigkeit im Bereich der Versicherungsberatung und andererseits im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgehen. Der klägerische Hinweis darauf, dass die Trennung von Makler- und Beratertätigkeit und die dafür erforderliche Unabhängigkeit vorliegend dadurch gesichert sei, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen handele, geht fehl, weil die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gewerbetreibenden personenidentisch sind und sich die personengebundene innere Tatsache eines latenten Verdienstinteresses nicht ausblenden lässt. (JF1)

Quelle: Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. März 2017

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