Votum nimmt zur Änderung der FinVermV Stellung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie publizierte am 7. November den bereits seit längerer Zeit erwarteten Referentenentwurf zur angedachten Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Der Votum Verband unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen kommentiert den Entwurf und regt eine Reihe von Änderungen an: „Im Vordergrund unserer Kritik steht hauptsächlich die vorgesehene Verpflichtung zur Telefonaufzeichnung von Kundengesprächen sowie unnötige Doppelungen und Unklarheiten bei zukünftigen Informationspflichten. Darüber hinaus haben wir uns selbstverständlich dafür eingesetzt, dass die betroffenen § 34f-Vermittler eine angemessene Umsetzungsfrist für die neuen Berufsanforderungen erhalten“, so der geschäftsführende Vorstand von Votum, Rechtsanwalt Martin Klein.

Die Kommentierung enthält unter anderem folgende Vorschläge zur Anpassung des aktuellen Textes:

Informationen des Anlegers: Da § 34f-Vermittler ausschließlich dazu berechtigt sind, standardisierte und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüfte Anlageprodukte zu vermitteln, sind eigenständige und zu Redundanzen führende Informationspflichten des Anlagenvermittlers wenig zielführend und daher abzulehnen, so Votum.

Zielmarktbestimmungen: Die Regelung in ihrer jetzigen Form sieht vor, dass der Gewerbetreibende eine Finanzanlage nur innerhalb des Zielmarktes vertreiben darf. Dies sei missverständlich, da sowohl die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als auch die BaFin bekundet haben, dass für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Vertrieb auch außerhalb des Zielmarktes möglich ist und gerade kein Vertriebsverbot außerhalb des Zielmarktes gilt.

Aufzeichnungspflichten: Die vorgesehene Verpflichtung der Vermittler nach § 34f Gewerbeordnung zur Aufzeichnung ihrer Telefongespräche und elektronischen Kommunikation sei grundsätzlich abzulehnen. Die Bundesregierung entfernt sich dabei erneut in einem Gesetzgebungsverfahren von dem von ihr angestrebten Ziel der Eins-zu-eins-Umsetzung von europäischen Richtlinien. Die Übererfüllung von EU-Mindeststandards führt nicht nur zu einer bürokratischen Überlastung der § 34f-Vermittler, sondern auch zu einer Gängelung der Kunden, von denen erfahrungsgemäß der telefonische Mittschnitt vertraulicher Gespräche mehrheitlich abgelehnt werde.

Inkrafttreten: Der derzeitige Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Verordnung am Folgetag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Diese Regelung ist aus Sicht von Votum äußerst problematisch, da die Umsetzung der Verordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung umfassende neue Verpflichtungen der Finanzanlagenvermittler auslöse, welche es sorgfältig vorzubereiten gilt (nicht zuletzt mit Rücksicht auf die technischen Herausforderungen und Problemstellungen). Das Finanzmarktnovellierungsgesetz II (FiMaNoG II) wurde am 12. Mai 2017 im Bundesrat beschlossen und trat erst nach über sieben Monaten am 3. Januar 2018 in Kraft. Eines vergleichbaren zeitlichen Vorlaufs wie ihn die Banken bei der Umsetzung der MiFID II erhalten haben, bedürfen die freien Finanzanlagenvermittler auch - es bestehe kein Anlass, diesen keine entsprechende Umsetzungsfrist einzuräumen.

Quelle: Pressemitteilung Votum

Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. ist die Interessenvertretung der europaweit tätigen Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen des 1995 gegründeten Verbandes repräsentieren circa 75.000 Finanzdienstleister. (JF1)

www.votum-verband.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt