Maßnahmen gegen Share Deals bei Immobilientransaktionen geplant
Die Länderfinanzminister haben bei der Finanzministerkonferenz Ende Juni in Berlin Lösungsvorschläge zu Share Deals bei Immobilientransaktionen verabschiedet. Ziel ist es insbesondere, Steuergerechtigkeit bei großen Immobilienverkäufen herzustellen. Bei sogenannten Share Deals kann Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn der Verkauf eines Grundstücks nicht durch die steuerpflichtige direkte Übertragung des Grundstücks erfolgt, sondern durch Übertragung der Anteile an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört.
Auf folgende Maßnahmen haben sich die Länderfinanzminister unter anderem verständigt:
Schaffung eines Ergänzungstatbestands
Nach derzeitiger Rechtslage werden Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften in Höhe von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfasst. Dabei muss kein Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten. Diese Vorschrift soll auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Quote auf 90 Prozent herabgesetzt werden. Die Maßnahme hat zum Ziel, Share Deals dadurch zu erschweren, dass ein Altgesellschafter in nennenswertem Umfang beteiligt bleiben muss. Ein kompletter Erwerb durch einen Investor und seinen „mitgebrachten“ Co-Investor ist dann nicht mehr möglich.
Verlängerung der Fristen
Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sollen auf zehn Jahre verlängert werden. Bisher waren bestimmte Share Deals derart ausgestaltet, dass in einem ersten Schritt 94,9 Prozent der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind und erst nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen 5,1 Prozent auf diesen Gesellschafter übertragen wurden. Nach der Verlängerung sämtlicher Fünfjahresfristen auf zehn Jahre dürfen die restlichen 5,1 Prozent erst nach Ablauf von zehn Jahren auf diesen neuen Gesellschafter übertragen werden. Die Gesellschaften sind zudem innerhalb der Frist an die getroffenen Dispositionen gebunden und damit in ihrem unternehmerischen Handeln eingeschränkt.
Absenkung der 95-Prozent-Grenze
Die relevante Beteiligungshöhe wird bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen von mindestens 95 Prozent auf mindestens 90 Prozent der Anteile abgesenkt. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bleibt der gesamte Grundbesitzwert.
„Die Zahl der Share Deals wird zurückgehen, die Steuereinnahmen dadurch steigen“, prognostiziert Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. „Wenn unsere Vorschläge Gesetz sind und wir seriös abschätzen können, zu welchen Mehreinnahmen das führt, werde ich […] für Hessen einen Vorschlag zur Senkung der Grunderwerbsteuer machen. Die Reform führt daher in doppelter Hinsicht zu mehr Steuergerechtigkeit.“