Neue Informationspflichten zur Betriebsrente

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gelten ab 2018 erweiterte Informationspflichten. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge GmbH (DIA) zeigt auf, was sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ändert. So musste ein Arbeitnehmer bislang ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen, wollte er von seinem Arbeitgeber den gegenwärtigen Stand seiner Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung erfahren. Diese Bedingung entfällt ab Januar kommenden Jahres. Außerdem müsse der Arbeitgeber mehr Informationen bereitstellen als bisher, zum Beispiel auch die voraussichtliche Betriebsrente bei Rentenbeginn ausweisen.

Die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen und bAV-Einrichtungen fallen nach Meinung von Dr. Michael Paulweber, Leiter des Bereichs Technology and Administration Solutions (bAV-Verwaltung) bei Willis Towers Watson, recht unterschiedlich aus. „Für jene, die bereits einen jährlichen Kontoauszug anfertigen oder ein bAV-Portal unterhalten, auf dem die Arbeitnehmer ihre individuellen Daten einsehen können, hält sich der Aufwand in Grenzen.“ Alle anderen dagegen müssten entweder einen Kontoauszug einführen oder ein Portal aufbauen oder die Prozesse für eine manuelle Berechnung einrichten. Das sei dann schon ein erheblicher Aufwand, so Paulweber. „Aber auch Unternehmen, die heute schon mittels eines Kontoauszuges ihre Arbeitnehmer informieren, müssen einige Erweiterungen vornehmen“, sagt er. Diese unterscheide sich je nach Art der Versorgungszusage. Da sind zum einen die sogenannten Bausteinpläne, bei denen für jeden geleisteten Beitrag ein Rentenbaustein ermittelt wird. „Für diese Versorgungswerke wird heute in der Regel die bereits erdiente Anwartschaft ausgewiesen. Auf zusätzliche Angaben zur Rentenhöhe in der Zukunft verzichten die meisten Unternehmen bislang. Ab 2018 müssen sie dann auch eine Hochrechnung bis zum Rentenbeginn anstellen“, erläutert der bAV-Experte.

Bei klassischen Endgehalts- oder ähnlichen Leistungszusagen steht heutzutage auf dem Kontoauszug die erreichbare Anwartschaft. Bislang nicht ausgewiesen wird die zeitratierliche Kürzung, wenn der Mitarbeiter vor Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis beendet. Diese ergänzende Information fordert das Gesetz ab dem kommenden Jahr. „In den beiden beschriebenen Fällen müssen also schon vorhandene Verwaltungsprozesse zumindest angepasst und erweitert werden“, sagt Paulweber. Nach seinen Beobachtungen seien die größeren und mittleren Unternehmen schon recht gut auf die neuen Informationspflichten vorbereitet. Er rechnet auch nicht damit, dass ab Januar 2018 deutlich mehr Arbeitnehmer als bisher ihren Auskunftsanspruch geltend machen. „Derzeit treten vor allem Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf, als zum Beispiel in zeitlicher Nähe zum Rentenbeginn oder beim Wechsel des Arbeitgebers. Der Wegfall der Bedingung des berechtigten Interesses wird nicht viel Veränderung bewirken“, erwartet er. Diese Bedingung sei heute schon sehr niederschwellig. So reiche die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer sich mit einer ergänzenden Altersvorsorge beschäftigen möchte, bereits zur Begründung eines berechtigten Interesses aus.

Quelle: Pressemitteilung DIA

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge GmbH (DIA) mit Sitz in Frankfurt am Main hat das Ziel, Wissen und Kompetenz der Deutschen auf dem Gebiet der privaten Altersvorsorge zu fördern. Gesellschafter des DIA sind die Deutsche Bank AG, Deutsche Bank Bauspar AG, DWS Investment GmbH und Deutscher Herold AG. Die 1997 gegründete Gesellschaft erhebt seit 2009 in jedem Quartal die Stimmungen und Aktivitäten der Bevölkerung zum Thema Vorsorge. (mb1)

www.dia-vorsorge.de

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