Stellungnahme: GDV hält Halbierung des GKV-Beitragssatzes auf bAV-Leistungen für sachgerecht

Die beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird seit einigen Jahren intensiv und kontrovers diskutiert, oftmals unter dem Begriff der „Doppelverbeitragung“. Auf Initiative des Freistaates Bayern befasst sich nunmehr der Bundesrat mit der Thematik. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hält dabei in erster Linie eine Halbierung des GKV-Beitragssatzes auf bAV-Leistungen für sachgerecht.

Für eine sachgerechte Beurteilung der Thematik „Doppelverbeitragung“ in der betrieblichen Altersversorgung sei es zunächst erforderlich zu differenzieren zwischen „temporalen“ und „quantitativen“ Doppelverbeitragungen. Eine „temporale Doppelverbeitragung“ liege vor, wenn sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase eine Belastung mit GKV-/GPflV-Beiträgen erfolgt. Als „quantitative Doppelverbeitragung“ könne bezeichnet werden, dass seit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 (GMG) der volle GKV-/GPflV-Beitragssatz bei der Verbeitragung von bAV-Leistungen angesetzt wird.

Eine rückwirkende Entschädigung der möglicherweise von „temporalen Doppelverbeitragungen“ Betroffenen dürfte laut GDV bereits im Hinblick auf die Finanzierbarkeit einer solchen Maßnahme erheblichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon wären Rückerstattungen praktisch kaum umzusetzen, da die erforderlichen Daten bezüglich der Belastung der bAV-Verträge in der Ansparphase mit SV-Beiträgen vielfach nicht vorliegen.

Ein sinnvoller Ansatz, „temporale Doppelverbeitragungen“ zukünftig weitestgehend auszuschließen, bestünde darin, das SV-freie Volumen für die Dotierung von Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen an die seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geltende steuerliche Grenze des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von acht Prozent der BBG-West anzupassen. Dies würde laut GDV auch einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung der bAV leisten.

Die Abschaffung der „Doppelverbeitragung“ bei Riester-geförderter bAV durch das BRSG war laut GDV ein richtiger und wichtiger Schritt, um die Attraktivität dieser insbesondere für Geringverdiener vorteilhaften Vorsorgeform zu steigern. Dieser Schritt reiche jedoch nicht aus. Gerade auch für die „normale“ bAV müsse eine sachgerechte Lösung gefunden werden.

Die deutsche Versicherungswirtschaft spricht sich für eine Rückkehr zum Arbeitnehmeranteil am GKV-Beitragssatz auf bAV-Leistungen aus. Hierdurch würde die Attraktivität der zweiten Säule der Alterssicherung mit Wirkung für die Zukunft deutlich gestärkt. Auch die vom GMG Betroffenen würden jedenfalls zum Teil von einer solchen Maßnahme profitieren. Die Versicherungswirtschaft unterstützt daher grundsätzlich die aktuelle Entschließung des Bundesrates sowie den vom Bundesgesundheitsministerium Ende Januar vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Betriebsrentner in der GKV.

Daneben sollten nach Auffassung des GDV angemessene Freibeträge bei der Belastung von bAV-Leistungen mit GKV-Beiträgen eingeführt werden. Hiervon würden insbesondere die Bezieher kleinerer und mittlerer Betriebsrenten überproportional profitieren.

Quelle: Stellungnahme GDV

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. In dem Verband sind rund 460 Mitgliedsunternehmen mit 513.000 Mitarbeitern, 435 Millionen Versicherungsverträgen und einem Kapitalanlagebestand von etwa 1,6 Billionen Euro zusammengeschlossen. (TH1)

www.gdv.de

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