BaFin ändert Verwaltungspraxis - "Große Geschäftschance für Vermittler"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Aktenzeichen: C-678/15) klargestellt, wie die europäischen Wertpapier-Richtlinien mitunter auszulegen sind. Demnach umfasst die Wertpapierdienstleistung, die in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nun ihr Rundschreiben Verwaltungspraxis dieser Rechtsprechung angepasst.
In dem BaFin-Rundschreiben heißt es: Zwar stellt auch ein Vermögensverwaltungsvertrag ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten dar. Denn ein solcher Vertrag ist darauf gerichtet, dass in offener oder verdeckter Stellvertretung des Anlegers Finanzinstrumente angeschafft und veräußert werden. Dennoch ist sowohl die Weiterleitung einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages gerichtet ist, als auch das Einwirken auf einen Anleger, damit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließt, nach europarechtskonformer Auslegung vom Tatbestand der Anlagevermittlung nicht erfasst.
„Für Vermittler, die weder unter einem Haftungsdach agieren, noch über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung verfügen, bedeutet das BaFin-Rundschreiben eine große Erleichterung und Geschäftschance“, erklärt Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender des Maklerpools Jung, DMS & Cie. die Änderung der Verwaltungspraxis. „Über die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen können Vermittler ohne weitere Erlaubnis Kunden bei der Kapitalanlage unterstützen und dürfen dabei auch Vergütungen erzielen. Sie müssen dabei lediglich beachten, die Grenzen der reinen Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen einzuhalten“, so Grabmaier weiter. Zwar dürfe erlaubnisfrei für einzelne Kunden eine Vermögensverwaltung vorgestellt werden, dabei darf aber nicht über die einzelnen Finanzinstrumente innerhalb der Vermögensverwaltung gesprochen werden. Denn dann könnte die Grenze zur Anlagevermittlung oder -beratung überschritten sein, die weiterhin unverändert erlaubnispflichtig ist.
„Durch Nutzung von Online-Beratungsstrecken, so genannten Robo-Advisorn, können Vermittlungsfehler in der Praxis ausgeschlossen werden“, ergänzt Grabmaier. „Mit unseren ETF-basierten Fine Folio-ETF-Stabilitäts-Strategien ist Jung, DMS & Cie. für diesen neuen Geschäftsbereich bereits ideal aufgestellt. Über den noch im dritten Quartal kommenden Robo-Advisor ,easyrobi‘ auf Vermögensverwaltungsbasis komplettieren wir unser Kapitalanlageangebot und schaffen insbesondere Versicherungsvermittlern neue Geschäfts- und Vergütungschancen“, unterstreicht Grabmaier.
Quelle: Pressemitteilung Jung DMS & Cie.
Die Jung, DMS & Cie. AG ist ein Maklerpool mit Sitz in Grünwald bei München. Das Unternehmen stellt den 16.000 angeschlossenen Finanzdienstleistern in Deutschland über 12.000 Produkte von mehr als 1.000 Gesellschaften aus den Bereichen Investmentfonds, Versicherungen, Beteiligungen und Finanzierungen zur Verfügung. Über das Haftungsdach der österreichischen Tochter Jung, DMS & Cie. GmbH bietet es auch Zugang zu strukturierten Bankprodukten. (JF1)