Blau direkt: Keine pauschale Rentenversicherungspflicht für Poolmakler
Das Sozialgericht Landshut hatte bereits am 9. Mai 2014 entschieden, dass ein Makler der Rentenversicherungspflicht unterliege, da er sein Geschäft ausschließlich über einen speziellen Pool einreiche. Nun wurde dieses Urteil in der Berufungsinstanz des Maklers durch das Bayerische Landessozialgerichts bestätigt (DFPA berichtete). Dazu erklärt Oliver Pradetto, Geschäftsführer des Maklerpools Blau direkt: „Das Urteil bedeutet nun gerade nicht, dass jeder Makler, der mit Pools arbeitet, rentenversicherungspflichtig wird oder gar scheinselbständig. Beides trifft nur unter sehr engen Bedingungen zu.“
Im vorliegenden Fall geht es laut Blau direkt um die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Diese wird durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) anhand von drei Kriterien geprüft: Der Makler darf nicht (ohnehin) scheinselbständig sein, er darf keine eigenen Angestellten haben und muss mindestens 5/6 seines Umsatzes von einem Auftraggeber erhalten. „Schon aufgrund dieser Kriterien können maximal Makler betroffen sein, die Ihren gesamten Umsatz über einen einzigen Pool machen“, berichtet Oliver Pradetto. „Alle anderen Makler sind per se schon mal raus.“
Doch selbst wenn alle drei Kriterien scheinbar erfüllt seien, sei der Makler noch nicht rentenversicherungspflichtig, behauptet Pradetto, dazu müsse der Pool auch Auftraggeber sein. Zwar würde die Auffassung vieler Makler, dass der Kunde Auftraggeber des Maklers sei, von der Justiz nicht mitgetragen, dies bedeute aber nicht, dass automatisch der Vergütende ein Auftraggeber sei. Vielmehr arbeiteten die meisten Pools umgekehrt im Auftrag ihrer jeweiligen Makler. Pools seien daher Auftragnehmer. Der Makler könne bei den meisten Pools jederzeit unkompliziert in Direktvereinbarungen oder zu anderen Pools wechseln und damit auch ihre eigene Vergütung steuern.
Die Richter würdigten diese Argumentation indes nicht. Vielmehr sahen Sie im „ausschließlichen Vergütungsanspruch des Klägers gegenüber der AG ... ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG“. Die Argumentation des Gerichts kam für die Lübecker nicht unerwartet, deshalb habe man seinen Partnern schon vor Jahren Sicherheit gegeben und seinen Maklern direkte Vergütungsansprüche eingeräumt: „Für Blau direkt haben die Versicherer Garantien ausgesprochen, nach denen ein Makler seinen Vergütungsanspruch jederzeit direkt an die Versicherer richten kann, damit seien die Versicherer Auftraggeber im Sinne der Sozialgesetzgebung und ein Makler vor der Rentenversicherungspflicht grundlegend geschützt“, bekräftigt der Blau direkt-Geschäftsführer. „In 16 Jahren hatten wir keinen einzigen Maklerpartner, der Rentenbeiträge hätte zahlen müssen.“
Dass es sich bei dem aktuellem Urteil aus München um eine Einzelfallentscheidung ohne Pauschalgültigkeit handelt werde in der Urteilsbegründung deutlich. In dieser hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass der klagende Makler selbst Zusammenhänge offengelegt habe, die ihn speziell von seinem Pool-Partner als wirtschaftlich abhängig erscheinen lässt.
Quelle: Pressemitteilung Blau direkt
Die Blau direkt GmbH & Co. KG ist ein Versicherungsmaklerpool mit Sitz in Lübeck. Das 2000 gegründete Unternehmen beschäftigt mehr als 100 Mitarbeiter und kooperiert mit über 240 Versicherungsgesellschaften. (JF1)