Keine Rentenversicherungspflicht für VFM-Makler

Das Bayerische Landessozialgericht hat sich unlängst mit der Frage beschäftigt, ob ein an einen Maklerpool angebundener selbstständiger Makler der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) unterliegt (DFPA berichtete). Der Maklerpool VFM hat das Urteil vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen L 1 R 679/14) für die an den Verbund angebundenen Partner beleuchtet und bezieht eine klare Position: „Ungeachtet dessen, dass das Urteil in seinen Entscheidungsgründen grundsätzlich mehr als bedenklich ist und deshalb nur eine sogenannte ,Einzelfallentscheidung‘ sein sollte, dürften an den VFM-Verbund angebundene Makler hiervon nicht betroffen sein“, stellt Syndikusanwalt Harald Oberst fest.

Seine Feststellung begründet Oberst damit, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt, dass nur die Selbstständigen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die zum einen im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und des Weiteren regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Es ginge entsprechend nicht um die Frage der Scheinselbstständigkeit mit der Konsequenz einer möglichen vollumfänglichen Sozialversicherungspflicht, sondern um die alleinige Frage, wann ein Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

In der vorliegenden Entscheidung bejaht das Gericht die Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, dass der Pool auf Dauer und im Wesentlichen der einzige Auftraggeber des Maklers sei und der Makler regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Auftragsgebereigenschaft des Pools leitete das Gericht von einer faktischen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von dem Pool ab. Diese gründe sich unter anderem insbesondere darauf, dass die Anbindungen zu den Produktpartnern mit dem Pool bestünden und die Abrechnung der Courtagen ebenfalls über den Pool erfolgen würden.

„Wir im VFM-Verbund unterscheiden uns in unserer Vorgehensweise wesentlich von den beschriebenen Vorgehensweisen des beteiligten Pools. Und das zum Vorteil des Maklers“, so VFM-Geschäftsführer Stefan Liebig. „Ein an VFM angeschlossener Makler verfügt über eigene Direktanbindungen zu den Produktpartnern. Er hat demnach einen eigenen Courtageanspruch gegen die jeweilige Gesellschaft und erhält seine Courtagezahlungen direkt von dieser. In der Konsequenz erfolgt auch keine Übertragung des Bestandes auf VFM, so dass der VFM-Makler stets ,Herr‘ seines eigenen Bestandes bleibt,“ so Liebig weiter.

Quelle: Pressemitteilung VFM

Die VFM-Gruppe ist ein mittelständischer Dienstleister für Makler und Mehrfachagenten mit Sitz in Pegnitz und Frankfurt am Main. Mittlerweile sind mehr als 80 Beschäftigte für knapp 400 Vertriebspartner im Einsatz. (JF1)

www.vfm.de

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