Folgen bei Missbrauch des Mahnverfahrens - dritter und elfter BGH-Senat sind sich einig
Nachdem bereits der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen: XI ZR 536/14) entschieden hat, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht (DFPA berichtete am 29. Juni 2015), hat sich dieser Auffassung nun auch der dritte Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 16. Juli 2015 (Aktenzeichen: III ZR 238/14) angeschlossen.
Im aktuellen BGH-Urteil heißt es, dass die mit Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung den Streitgegenstand insgesamt erfasst und somit auch die materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenden Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Juni 2015, Aktenzeichen: III ZR 303/14 und III ZR 198/14).
Die § 688 Absatz 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) widerstreitende Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Absatz 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides zu berufen. (JF1)
Quelle: BGH-Urteil vom 16. Juli 2015