Unerlaubte Doppeltätigkeit eines Versicherungsvertreters ist wettbewerbswidrig
Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) als Versicherungsvertreter erteilt wurde, handelt dieser Erlaubnis zuwider, wenn er in zumindest neun Fällen - noch bei nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene - Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgefüllte Vollmachten zugunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und nach Unterzeichnung an den Makler weiterleitet. Das hat das Landgericht (LG) Freiburg mit Urteil vom 30. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 12 O 86/15 KfH) entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte bis Ende Mai 2015 für eine Versicherungsmaklerin und eine Versicherungsvertreterin (Klägerinnen) tätig. Er betätigt sich nunmehr als selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO.
Auf Antrag der Klägerinnen hatte das LG Freiburg am 11. August 2015 eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen. Im Zuge dieser einstweiligen Verfügung und wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung wird dem Antragsgegner nach den §§ 935, 940, 944 Zivilprozessordnung (ZPO) - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Erlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Beklagten. Er macht geltend, die Klägerinnen hätten durch Zuwarten die Vermutung der Eilbedürftigkeit widerlegt. Außerdem sei ein Verstoß gegen den § 34 GewO nicht gegeben. Sein Verhalten stehe vielmehr im Einklang mit der ihm erteilten Erlaubnis.
Das LG Freiburg bestätigte auf den Widerspruch des Beklagten den Beschluss vom 11. August 2015, da dem Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 alte Fassung beziehungsweise § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem § 34d Absatz 1 GewO anzulasten sei. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit sei nicht widerlegt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer bedürfe. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. In der genannten Fallgestaltung liegt eine Doppeltätigkeit vor, die gegen die erteilte Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO verstößt. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. (JF1)
Quelle: LG Freiburg Urteil vom 30. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 12 O 86/15 KfH)