Crowdfunding ist jetzt EU-regulierte Finanzdienstleistung

Dr. Matthias Gündel

Die einen beäugen sie kritisch, andere sehen darin die ideale Kapitalanlage für kleines Geld – die Crowdfunding-Plattformen: Durch sie werden Immobilienprojekte oder Unternehmensbeteiligungen bereits mit überschaubarem Kapitaleinsatz finanziert. Gleichzeitig ermöglichen sie Anlegern die Risikostreuung in unterschiedliche Beteiligungen. Was wichtig genug war – viele Projekte wurden erfolgreich, andere halt nicht.

Jetzt wurde die Tätigkeit der Crowdfunding-Plattformen durch ein üppiges Regelwerk aus der 49-seitigen „European Crowdfunding Service Provider Regulation“ (ECSP-VO) oder deutsch „Schwarmfinanzierungsverordnung“ (SF-VO) nebst neun „Delegierten Verordnungen“ und einer Durchführungsverordnung in den geregelten Kapitalmarkt gehoben. Seit November vergangenen Jahres benötigen „Schwarmfinanzierungsdienstleister“, also die Crowdfunding-Plattformen, die Zulassung der nationalen Finanzdienstleistungsaufsicht, in Deutschland also der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese macht unmissverständlich klar: „Unternehmen, die bislang unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung tätig sind, dürfen ihre Tätigkeit nach dem 10. November 2023 nur dann fortsetzen, wenn ihnen bis dahin eine Erlaubnis erteilt wurde. Die BaFin weist darauf hin, dass eine Fortsetzung der Schwarmfinanzierungstätigkeit nach dem 10. November 2023 unerlaubt erfolgt.“

Christina Gündel

Wann und wer eine solche EU-Erlaubnis – gewöhnlich kurz ECSP-Lizenz genannt – benötigt und was von Schwarmfinanzierern unter dem neuen Regelwerk zu beachten ist, ist für viele Marktteilnehmer bis heute unklar. EXXECNEWS bat die Göttinger Rechtsanwälte Dr. Matthias Gündel und Christina Gündel, die auf Kapitalmarktrecht spezialisiert sind, die wichtigsten Regeln zusammenzufassen:

Welche Plattformen benötigen eine EU-Erlaubnis?

Erbringt die Plattform Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-Verordnung, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen. Gemäß Art. 2 ECSP-VO sind folgende Tätigkeiten erfasst: die Vermittlung von unbedingt rückzahlbaren Krediten und die Vermittlung und Platzierung von übertragbaren Wertpapieren im Sinne der MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II, dem „Grundgesetz“ der europäischen Finanzdienstleistung), wie Aktien, Anleihen oder Genussscheine. Für diese Plattform-Dienstleistungen ist eine EU-Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn diese nur national und nicht grenzüberschreitend/EU-weit angeboten werden.

Wichtig und inzwischen durch die BaFin bestätigt ist: Eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn nicht nur die Vermittlung (im Verhältnis zum Anleger), sondern auch die Platzierung (im Verhältnis zum Projektinhaber) ohne feste Übernahmeverpflichtung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente erbracht wird.

Besonders relevant ist das für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Es bedeutet, solange sie nicht auch die Platzierung im Sinne der MiFID übernehmen, können sie weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu fünf Millionen Euro) im Rahmen der MiFID II vermitteln. Wer neben Wertpapieren auch Kredite vermittelt, benötigt dagegen immer eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis.

 

Wann kommt definitiv keine EU-Crowdfunding-Erlaubnis in Betracht?

Außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO tätige Plattformen benötigen – auch nach Ablauf der Übergangsfrist – keine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO. Sie können also weiterhin tätig sein mit deutscher Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) beziehungsweise § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder § 34f Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG beziehungsweise § 3 Absatz 1 Nr. 11 WpIG und gegebenenfalls nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz).

Auch Plattformen, die in Deutschland weiter qualifiziert nachrangige Darlehen vermitteln, benötigen keine Erlaubnis nach EU-VO. Denn Nachrangdarlehen stellen mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite im Sinne der ECSP-VO dar. Sie fallen wie bisher unter das Vermögensanlagengesetz und können mit Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.

 

Wann greift eine doppelte Erlaubnispflicht?

Crowdfunding-Plattformen, die Crowdfunding-Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO und parallel dazu Dienstleistungen nach ECSP-VO erbringen, müssen zusätzlich zur deutschen Erlaubnis eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen. Crowdfunding-Plattformen mit EU-Erlaubnis benötigen für die Vermittlung und Platzierung von Wertpapieren im Sinne von MiFID II, wie Aktien, Anleihen und Genussscheinen keine zusätzliche Zulassung nach MiFID II beziehungsweise nationalen Umsetzungsgesetzen.

Zu den Prospekt - und Offenlegungspflichten: EU-weit zulässig sind öffentliche Angebote von bis zu fünf Millionen Euro ohne Prospekt. Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen.

 

Der Beitrag erschien zuerst in EXXECNEWS 05/2024.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Er berät sowohl Crowdfunding-Emittenten als auch Plattformen umfassend – von der Produkt-/Angebotsstrukturierung/Entwicklung der Geschäftsidee über Emission bis hin zu Vertrieb und Platzierung. Rechtsanwältin Christina Gündel betreut Mandanten in Erlaubnisverfahren und aufsichts- und vertriebsrechtliche Fragestellungen.

www.gk-law.de

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