OLG Hamm: Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 18. November 2014 (Aktenzeichen: 4 U 90/14) entschieden, dass eine Versicherung gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene „Kundenservice“-Stelle benennen darf. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Vier im Bundesgebiet ansässige Versicherungsmakler haben von dem beklagten, auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen tätigen Versicherungsunternehmen aus Dortmund verlangt, auf für Kunden bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner als den jeweiligen Makler aufzuführen. Die Beklagte hatte auf den Schreiben mit den Worten „Es betreut Sie“ und „Ihr zentraler Kundenservice“ ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne den jeweiligen Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung an den jeweiligen Kunden gesandt. Nach Auffassung der Kläger war dies wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit einem solchen Schreiben den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige.
Wie DFPA am 11. September 2014 berichtete, hatte das vorinstanzliche Gericht, das Landgericht Dortmund, am 2. April 2014 (Aktenzeichen: 20 O 38/14) entschieden, dass ein Verweis auf die eigene Filialdirektion irreführend sei. Zudem verwies es auf wettbewerbsrechtliche Verbotstatbestände der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch den fehlerhaften Hinweis auf den Vertrieb des Versicherers bestünde die Gefahr, dass der Versicherer den Kundenkontakt für eigene Akquisition ausnutze.
Das OLG hat im Berufungsverfahren die Unterlassungsklage der Makler hingegen abgewiesen. Die in Frage stehende geschäftliche Handlung der Beklagten sei - so der 4. Zivilsenat - nicht unlauter. Sie stelle keine Irreführung der Kunden dar. Die Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf den Schreiben sei eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte. Die Beklagte habe zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter benannt. Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise. Sie dienten in erster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger abzuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Aktenzeichen 29 U 5030/13) hingegen die Klausel „Es betreut Sie“ mit einem Verweis auf die Generalvertretung vor Ort als irreführend gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 UWG beurteilt. Es bleibt abzuwarten, ob zu einer einheitlichen Klärung der Rechtslage der Bundesgerichtshof (BGH) angerufen wird. (JF1)
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm