Teilung der Maklerprovision schafft Vertragssicherheit

Am 14. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag über das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ abgestimmt. Damit soll die Maklerprovision bei beidseitiger Beauftragung künftig geteilt werden. „Mit diesem Gesetz wird die Teilung der Maklerkosten konsequent in ganz Deutschland angewendet – das schafft Vertragssicherheit und Transparenz“, sagte Sun Jensch, Geschäftsführerin beim Zentralen Immobilien Ausschuss ZIA, Interessenverband der Immobilienwirtschaft. „Auch die Teilung der Maklerprovision bei einseitiger Beauftragung sehen wir positiv. Durch die flexiblere Regelung kann insbesondere dem Gefälle der Nachfrage zwischen Metropolen und dem ländlichen Raum Rechnung getragen werden.“

„Wir hätten uns allerdings gewünscht, für den Kaufvertrag eine deklaratorische Maklerklausel obligatorisch festzuschreiben“, so Jensch weiter. „Denn der ZIA bewertet kritisch, dass der Teilanspruch des Maklers gegenüber dem Nicht-Beauftragenden – meist Käufer – erst mit Nachweis der Zahlung durch den Beauftragenden – meist Verkäufer – fällig wird. Bereits im Rahmen der aktuell bestehenden Regelungen gehen Makler mit ihrer Tätigkeit in Vorleistung – ein Zahlungsanspruch des Maklers entsteht üblicherweise erst mit Abschluss des Kaufvertrages. Zu diesem Zeitpunkt hat der Makler jedoch bereits seine Leistung erbracht. „Durch eine solche Maklerklausel würde man den Anspruch auf einen Maklerlohn rechtssicher gestalten und zudem mehr Transparenz gegenüber Käufern und Verkäufern herstellen“, sagt Jensch. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung ZIA

Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) mit Sitz in Berlin ist eine Interessenvertretung der deutschen Immobilienwirtschaft. Er hat die Verbesserung des wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und politischen Umfelds der Immobilienbranche zum Ziel.

www.zia-deutschland.de

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