TPW sieht wichtige KAGB-Fragen bei Geschlossenen Publikums-AIF ungeklärt

Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sind nach Einschätzung der Berater von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW drei wichtige Fragen immer noch ungeklärt. So fehlt für die Gesamtkostenquote eine verbindliche Definition. Auch die Bewertungsfrequenz während der Zeichnungsphase ist unklar und schließlich sind die Vertriebsanforderungen bei Ein-Objekt-Fonds nicht abschließend geklärt.

Laut TPW gibt es keine verbindliche Definition der Gesamtkostenquote. Martina Hertwig, Partnerin bei TPW und Vorstandsmitglied des BSI - Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen, fasst zusammen: „Zwar ist vorgeschrieben, dass jeder Fonds in den Wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) eine Gesamtkostenquote ausweisen muss. Das Problem dabei ist jedoch, dass es keine Definition gibt, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung der Quote berücksichtigt werden müssen.“ Unklar sei beispielsweise, ob Kosten für die Finanzierung oder Instandhaltungskosten mit zu erfassen sind. Derzeit verfahren die Anbieter in der Praxis sehr unterschiedlich. Dies führt zu Intransparenz, da die ausgewiesenen Quoten nur eingeschränkt vergleichbar sind.

Die zweite derzeit noch ungeklärte Frage betrifft den Vertrieb von so genannten nicht risiko-gemischten Fonds. Als nicht risikogemischt gelten Ein-Objekt-Fonds, also Fonds, die beispielsweise nur in eine Immobilie investieren. Der Gesetzgeber verlangt hierbei eine höhere Mindestanlagesumme – nämlich 20.000 Euro anstatt der üblichen 10.000 Euro. „Auf diese Weise sollen unerfahrene Anleger mit geringerem Vermögen von der Beteiligung an solchen Fonds ausgeschlossen werden. Diese Fonds dürfen nur an Anleger vertrieben werden, die – so das KAGB – bestimmte Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand haben. Das Problem dabei: Die Erfahrungen sind nicht abschließend definiert, außerdem ist unklar, wie die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die Einhaltung dieser Kriterien prüfen soll“, so Hertwig. Ein wichtiger Streitpunkt dabei soll nun durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz geklärt werden. Der Referentenentwurf hierzu sieht vor, dass der Erwerb von Anteilen an nicht risikogemischten Fonds kraft Gesetzes (zum Beispiel durch Erbschaft) durch Anleger, die nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zulässig ist.

Eine dritte Unklarheit betrifft die Information der potenziellen Anleger im Platzierungszeitraum. Jeder Privatanleger muss laut KAGB – vor der Zeichnung – über den aktuellen Wert seiner Beteiligung informiert werden. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds wird in der Regel der Nettoinventarwert herangezogen. Allerdings ist dieser bei Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Flugzeugen nicht ohne Weiteres zu ermitteln. Nach Auffassung von TPW sollte hier der Gesetzgeber festgelegen, dass eine jährliche Ermittlung des Wertes genügt. Ausnahmebewertungen könnten für Sondersituationen vorgesehen werden, beispielweise beim Ausfall eines Mieters.

Quelle: Pressemitteilung TPW

Die TPW Todt & Partner GmbH ist eine partnerschaftlich geführte interdisziplinäre Kanzlei mit Sitz in Hamburg. Sie bietet Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Corporate Finance an. (JF1)

www.tpw.de

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