Urteil rechtskräftig: Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig
Die Wüstenrot Bausparkasse hat nicht voll besparte Bausparverträge zu Unrecht gekündigt. So entschied das Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 12 O 97/15). Gegen dieses Urteil hatte die Wüstenrot Bausparkasse zunächst Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Aktenzeichen: 9 U 14/16) eingelegt. Einen Tag vor dem für den 4. Mai 2016 anberaumten Termin vor dem 9. Senat des OLG Stuttgart nimmt die Wüstenrot Bausparkasse die Berufung zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Laut Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services dürfte das Urteil für tausende Bausparkunden von Interesse sein, denen in den vergangenen Jahren nicht voll besparte Bausparverträge unter anderem mit der Begründung seitens der Wüstenrot Bausparkasse gekündigt wurde, der Vertragszweck – im Sinne einer Darlehensaufnahme – sei für den Fall nicht mehr zu erreichen, wo Bausparverträge nur noch als Kapitalanlage genutzt werden.
Bausparguthaben wurden laut MPH Legal Services über Jahrzehnte hinweg im Vergleich zu klassischen Spareinlagen nur unterdurchschnittlich verzinst. Bausparkunden konnten sich von ihren Bestandsverträgen nicht mit der Begründung lösen konnten, ihnen sei die Guthabenverzinsung zu gering. In jüngster Zeit nahmen die Bausparkassen wiederum das niedrige Zinsumfeld der vergangenen Jahre zum Anlass, sich von unliebsamen Guthabenverzinsungen durch Kündigung von Verträgen gestützt auf § 489 BGB zu trennen. Die Begründung: Das Bausparkollektiv setze den immanenten Willen des Bausparers voraus, das (relativ hoch verzinste) Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Pressemitteilung MPH Legal Services
MPH Legal Services ist eine Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei, die unter anderem auf Bankrecht spezialisiert ist. (JF1)