Blockchain-Strategie und Kryptowerteverwahrgesetz – besser geht es kaum!

Sven Hildebrandt
Dr. Sven Hildebrandt

Gastbeitrag von Dr. Sven Hildebrandt, DLC Distributed Ledger Consulting

Für alle Blockchain-Enthusiasten und Prozessoptimierungs- sowie Digitalisierungsfans war die letzte Woche ein wahres Fest. Neben der Veröffentlichung der Blockchain-Strategie der Bundesregierung fand nämlich auch die Diskussion zur Einführung eines neuen Paragraphen ins Kreditwesengesetz (KWG) im Bundesrat statt, der die Verwahrung von Kryptowerten für Dritte ab dem 01.01.2020 lizenzpflichtig macht. Ein Überblick.

Als Kind der 1980er-Jahre musste ich schmerzlich miterleben, wie Deutschland die damals wichtigste Entwicklung der Welt verschlief: Die Digitalisierung und mit ihr das Erstarken des Internets und die damit einhergehenden neuen Geschäftsmodelle. Noch gut erinnere ich mich an die damaligen Diskussionen der Juristen, die sich seitenlang darüber ausließen, dass ein rechtsgültiger Vertragsschluss in „diesem Internet“ vollkommen unmöglich sei; weshalb im Umkehrschluss natürlich auch das disruptive Potenzial dieser Technologie nicht überzubewerten sei.

Blockchain und Distributed-Ledger-Technologien werden nicht nur das Finanzsystem in weitaus größerem Ausmaß verändern, als das Internet die Informationsindustrie. Der Grund dafür ist einfach: Durch das Internet wurde es erstmals für jedermann möglich, Informationen kostengünstig und schnell von A nach B zu übertragen. Blockchains schaffen Systeme, bei denen genau das gleiche mit Werten passiert. Und ob man es nun wahrhaben will oder nicht: Ein Großteil des Profits vieler Finanzmarktteilnehmer basiert seit jeher auf der Vereinnahmung von Transaktions- oder Verwahrentgelten sowie für die Übernahme der Funktion des vertrauensstiftenden Intermediärs – Funktionen, die in Zukunft durch Technik übernommen werden. Und nur für den Fall, dass sie Asset Manager sind und sich nun denken: „Puh, Glück gehabt.“ Durch die „Tokenisierung“ wird auch ihr Geschäftsmodell fundamental disruptiert, weshalb auch sie nicht darum herumkommen werden, sich mit dem Thema zu beschäftigen.

Was ist also konkret passiert? Im Grunde genommen hat die Bundesregierung die größte Veränderung im Finanzsystem seit 1900 eingeleitet, indem Sie zunächst Schuldscheine entmaterialisiert (ergo über einen digitalen Token abbildbar macht) und dies als nächstes auch mit Eigenkapitalinstrumenten wie Aktien oder Fonds machen wird. Diese Entwicklung hat wiederum massive Implikationen auf eine Vielzahl von Finanzmarktteilnehmern, da für die Bewegung dieser Werte beispielsweise weder Clearstream benötigt wird noch ein Depot in dem Sinne, wie es bislang der Fall ist. Und Verwahrstellen traditioneller Coleur braucht in Zukunft natürlich erst recht keiner mehr, da es erstens die zu verwahrende „Urkunde“ nicht mehr gibt und die Token zweitens „auf der Blockchain“ liegen, die bekanntlich so sicher wie kein anderes Computersystem der Welt ist.

Doch Moment: Haben Sie nicht gerade etwas von „Kryptowerteverwahrgesetz“ gelesen? Haben Sie, obwohl das technisch eigentlich nicht ganz richtig ist. Kern der Sache ist, dass die Verwahrung von den sogenannten Private Keys für Dritte (also die „Zugriffskontrolle“ zu „seinem“ Datenbankeintrag auf der Blockchain) ab dem 01.01.2020 lizenzpflichtig wird – was wir überaus begrüßen. So sind die allermeisten „Hacks“ der Blockchain auf die Kompromittierung von Private Keys der Nutzer zurückzuführen. Dass das BMF gemeinsam mit der BaFin anfängt, gerade diesen Bereich als Erstes zu regulieren, ist sachlogisch und der vorbereitende Schritt für die dann folgende Umstellung des Systems auf Blockchainbasis. Denn ungeachtet der vielfältigen Vorteile bietet die Distributed-Ledger-Technologie eben auch einige Nachteile, wobei die Kompromittierung des Private Keys sicherlich einer der größten ist.

Nach dem Studium der Blockchain-Strategie sind wir fest davon überzeugt, dass die Bundesregierung das Potenzial der Technologie erkannt und zugleich entsprechende Weisungen an die Ministerien gegeben hat. Aufgrund persönlichen Erlebens können wir darüber hinaus bestätigen, dass die BaFin absolut beherzt bei der Sache und offen für Dialog ist – meine letzte Mail bekam ich kürzlich um 21:47 Uhr.

Das ist genau das, was Deutschland braucht. Und es ist erstaunlich zu sehen, dass sich in diesem Falle Gesetzgebung und Regulatorik an mancher Stelle schneller zu bewegen scheint als die von ihr betroffenen Akteure. Aber wir sind sicher, dass sich auch das alsbald ändern und einen wahren „Run“ in Richtung Blockchain und Distributed-Ledger-Technologie geben wird. Wir sehen der Entwicklung mit Spannung entgegen und freuen uns auch ein wenig darüber, dass durch die Gesetzgebungsverfahren nun in der Tat ein wenig „Druck auf den Kessel“ kommt. So werden sich in der ersten Genehmigungstranche nur Unternehmen befinden können, die die Absicht, die Kryptowerteverwahrlizenz zu erhalten, bis zum 01.02.2020 angezeigt haben. Die Genehmigung wird dann rückwirkend zum 01.01.2020 erteilt.

EXXECNEWS-Autor Dr. Sven Hildebrandt ist Partner bei der DLC Distributed Ledger Consulting GmbH in Hamburg. Das Unternehmen bietet semiprofessionellen und professionellen Finanzmarktakteuren vollumfängliche Beratungsdienstleistungen rund um Distributed-Ledger-Technologien wie beispielsweise Blockchains. Der Gastbeitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 21/2019.

www.distributed-ledger-consulting.de

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