Haftungsrisiken bei Produktschulungen/Vertriebsveranstaltungen für Kapitalanlagen

Oliver Renner

Rechtsanwalt Oliver Renner von der Kanzlei Wüterich Breucker Rechtsanwälte, schrieb im Rahmen der PROBERATER-Initiative den Artikel „Haftungsrisiken bei Produktschulungen / Vertriebsveranstaltungen für Kapitalanlagen“

I. Einleitung

Die Haftung für Produktschulungen/Vertriebsveranstaltungen gegenüber Anlegern – konkret von Schulungs- und Vertriebsleitern von Kapitalanlagen wegen falschen Auskünften und/oder Gutachten sowie fehlerhaften Schulungs- und Vertriebsunterlagen gegenüber Anlegern von Kapitalanlagen gerichtet auf Schadensersatz war bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Vor dem Hintergrund der zum Schutze des Anlegers im Zusammenhang mit den Änderungen von MiFID II könnte diese Haftung vermehrt in den Focus rücken.

Grund hierfür ist, dass die Aufklärung des Anlegers weg vom sogenannten „point of sale“ hin zum Emittenten sich vorverlagert hat. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass Produktanbieter bereits anzugeben haben, für welche Kundenkategorie sowie welches Anlageziel das angebotene Kapitalanlageprodukt geeignet ist. Durch die Prospektprüfung hat zudem nicht mehr nur eine formale, sondern nunmehr auch eine inhaltliche Prüfung auf Kohärenz stattzufinden. Die Kompetenzen der BaFin wurden erweitert. Der Berater muss letztlich eine Geeignetheitserklärung sowie Verlusttragfähigkeitserklärung abgeben und seine Empfehlung begründen.

II. Rechtsprechung

Nachfolgend wird eine Auswahl von bislang ergangener Rechtsprechung dargestellt, die eine Haftung bei jeweils unterschiedlichem Sachverhalt bejahte:

1. Überprüfungsverfahren der BaFin; negative Presseberichterstattung; Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart handelt ein Geschäftsführer eines Treuhandkommanditisten sittenwidrig und macht sich den Anlegern nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, bei einem Beitritt zu einer Vermögensfondsgesellschaft den Kapitalanleger darüber aufzuklären, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen das Beteiligungsunternehmen ein Überprüfungsverfahren wegen des Verdachts unerlaubter Bankgeschäfte eingeleitet hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2008 – 19 U 94/08 –).

Überprüfungsverfahren der BaFin sind daher auch im Rahmen von Schulungsveranstaltungen zu beachten. Allerdings konkretisiert nachfolgend der Bundesgerichtshof die Haftung, wobei hierzu der individuelle Sachverhalt zu beachten ist. Das bloße Unterlassen der Information allein reicht nicht aus, um eine Haftung begründen zu können. Allein die Kenntnis von einer noch entfernt liegenden Möglichkeit, dass die Geschäftstätigkeit gemäß § 37 KWG untersagt werden könnte und die Anleger hierdurch Schäden erleiden würden, genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Sittenwidriges Verhalten liegt nur dann vor, wenn trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der Anlage geschwiegen wurde, also in Kenntnis des Umstands, dass eine Untersagung der Geschäftstätigkeit unmittelbar bevorstand (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 4/09 –).

Auch wenn der Leiter einer Vertriebsgesellschaft negative Presseberichterstattungen herunterspielt und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verschweigt kann er einer Haftung gegenüber späteren Anlegern ausgesetzt sein (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2004 – 1 U 58/04 -).

Hier ist also auf den Einzelfall zu achten. Wenn Kenntnis von Überprüfungsverfahren der BaFin, negative Presseberichte vorliegen oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen am Laufen sind sollte daher in jedem Fall dies nicht ohne weitergehende Prüfung unerwähnt bleiben, da sich hierdurch gegebenenfalls Haftungen ergeben könnten.

2. Angaben zur Einlagensicherung ohne Kenntnis hierüber

Nach einem Urteil des OLG Celle haftet der Leiter einer Struktur eines Handelsvertretervertriebes den Anlegern aus § 826 BGB wegen Sittenwidrigkeit, wenn er – anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die Vertreter, wonach sie erklären müssten, dass über die Art der Anlage der Gelder nichts bekannt sei - den Strukturmitarbeitern erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem angehöre und er damit rechnet, dass diese Aussage an die Anleger weitergegeben wird (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 11 U 107/05 –).

Das sittenwidrige Verhalten wurde wie folgt begründet: „Dass ihm die Sittenwidrigkeit des Einwerbens und Einwerbenlassens von Geldern für ein nicht einmal im Ansatz umrissenes Anlagekonzept klar war, ergibt sich daraus, dass er Mitglieder seiner Struktur dahin schulte, dass die Anlagen in einem Sicherungssystem abgesichert sein würden, wobei ihm klar war, dass diese das an die Interessenten weitersagen würden, obwohl er tatsächlich derartige Erkenntnisse nicht hatte und über die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und die Entscheidungen der Gesellschaft (der S&D G. Plc) selbst als deren overseas director gar nichts wusste, über diese auch nicht informiert wurde und nicht einmal die geringsten Erkenntnisse darüber hatte, wie mit dem Anlagekapital die in Aussicht gestellte Rendite erwirtschaftet werden sollte und ob diese plausibel sein konnte“ (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 11 U 107/05 –, Rn. 57).

Von vollmundigen Erklärungen sollte man daher Abstand halten, wenn man diese nicht ohne gesicherte Grundlage und Kenntnis vornimmt. Wird dies im Nachhinein offenbar, dann ist einer Haftung Tür und Tor geöffnet.

3. Garantieversprechen

Eine Haftung für Empfehlungen auf Schulungsveranstaltungen kann sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dadurch ergeben, wenn Anleger unabhängig vom Inhalt des Prospekts durch Täuschung zur Übernahme der Fondsbeteiligung bestimmt wurden.

Der Anleger hat hier einen Referenten auf einer Schulungsveranstaltung verklagt. Im Prozess hat der Anleger behauptet, der Referent habe auf Schulungsveranstaltungen den Vermittlern empfohlen, anlässlich von Verhandlungen über den Erwerb von Fondsanteilen gegenüber den Interessenten zu erklären, bei Scheitern des Fonds gewährleiste er persönlich die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche der Anleger. In Befolgung dieses Hinweises habe dem Anleger gegenüber der Fondsvermittler bei Abschluss des Vertrages geäußert, der namentlich benannte Referent stehe persönlich für den Fonds ein. Im Vertrauen auf die Seriosität des Referenten habe der Anleger die Anlage dann gezeichnet. Tatsächlich habe der Referent seine Zusage von vornherein nicht einhalten wollen. Träfe dieser Vortrag zu, so der Bundesgerichtshof, so kam es dem Referenten darauf an, der V.- KG mit Hilfe seiner unrichtigen Erklärung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Als Geschädigte, die Ersatz ihres negativen Interesses beanspruchen kann, ist der Anleger dann vom Referenten unter Ausgleich aller Vor- und Nachteile so zu stellen, wie der Anleger ohne die Täuschung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 – II ZR 13/03 –, Rn. 13 – 14). Anzuraten ist daher, von persönlichen Haftungs- oder Garantieerklärungen Abstand zu nehmen, wenn hierdurch beim Anleger der Eindruck entstehen könnte, dass der Referent auf Schulungsveranstaltungen hierfür persönlich gerade stehen möchte, obwohl dies gar nicht gewollt ist. Dies schafft gegebenenfalls Vertriebs- und Kaufanreize, aber auch ein unüberschaubares Haftungsrisiko.

4. Verharmlosung von Risiken

Nach einem Urteil des OLG Hamm haftet der Betreiber eines Strukturvertriebs gegenüber Kapitalanlegern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz, wenn er die für ihn tätigen Werber dahingehend schult, Risiken der Anlage (hier: „SecuRente“) gegenüber Anlageinteressenten zu verharmlosen oder gar nicht zur Sprache zu bringen (OLG Hamm, Urteil vom 25. Februar 2010 – I-28 U 78/09 –). Aber auch für erstellte Leitfäden, anhand derer Vermittler handeln sollen, kann eine Haftung begründet werden. Wird bei der Vermittlung einer Kapitalanlage ein Leitfaden verwendet, mit dem ein Bild von der Anlage gezeichnet wird, das die nachfolgenden Risikohinweise entwertet oder jedenfalls mindert und wird durch konkrete Angaben in dem Leitfaden maßgeblich zu einer falschen Beratung beigetragen und billigend in Kauf genommen, dass sich der Anleger, beeindruckt durch das Präsentationsgespräch, der Fehler und Widersprüchlichkeiten zwischen Leitfaden und Prospekt oder Beratungsprotokoll nicht bewusst wird und eine Anlage zeichnet, die er ohne die falschen und beschönigenden Angaben im Leitfaden nicht gezeichnet hätte, so haftet das den Leitfaden herausgebende Unternehmen dem Anlageinteressenten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB auf den Zeichnungsschaden (OLG München, Urteil vom 29. April 2013 – 20 U 4151/12 –). Auch der Vorstand einer Emittentin kann persönlich in Haftung genommen werden, wenn er Vermittler bewusst so schult, dass zentrale Risiken des Produkts verschwiegen werden sollen (so: LG Memmingen, Urteil vom 05.02.2009 – 3 O 894/08 -). Sowohl in Schulungsveranstaltungen als auch in schriftlichen Unterlagen sollten daher bestehende Risiken nicht nur nicht verschwiegen, sondern auch nicht verharmlosend dargestellt werden.

III. Haftung einer Bank

Auch eine Bank kann im Falle einer über Kredit finanzierten Kapitalanlage auf Grund ihrer Beteiligung an Vertriebsveranstaltungen in Haftung genommen werden. Hierüber hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2022 – XI ZR 215/19 – zu entscheiden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. März 2012 veranstaltete die Emittentin in einer Arena den sogenannten „2. Power Day“, eine Werbeveranstaltung, die sich an (mögliche künftige) Vermittler richtete, aber auch Anlegern offenstand. Bei dieser Veranstaltung traten ein Filialdirektor der Bank als Teilnehmer einer Gesprächsrunde und der Finanzvorstand der Bank als Referent auf.

Die Kapitalanlage – eine kreditfinanzierte Investition in eine Photovoltaikanlage – war nicht plausibel. Ein wesentliches Risiko des Konzepts hat darin bestanden, ob die den Rentabilitätsberechnungen zugrundeliegenden Prognosen zum erzielbaren Stromertrag über das stets bestehende Prognoserisiko hinaus überhaupt korrekt erstellt gewesen seien oder nicht. Hier sei die Rentabilität des gesamten Konstrukts letztlich von einer schlichten und ungeprüften Behauptung des Initiators abhängig gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat hier auf Grund der Teilnahme der Bank an der Veranstaltung eine Haftung angenommen. Grundsätzlich haftet eine finanzierende Bank nicht für das Risiko der Kapitalanlage, also für das finanzierte Risiko.

Ausnahmsweise kommt eine Aufklärungspflicht des Darlehensgebers aber unter anderem wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle in Betracht. Dies liegt dann vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand gegenüber potenziellen Anlegern geschaffen hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Darlehensgeber - nach außen erkennbar – Einfluss auf die unternehmerische Planung oder auf die Werbung genommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit den Initiatoren des Anlageobjekts erweckt hat oder wenn er die zu finanzierende Kapitalanlage befürwortet und dadurch beim Anleger den Eindruck erweckt hat, die Anlage mit der üblichen Sorgfalt einer Bank und mit positivem Ergebnis geprüft zu haben.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Sinne ein Überschreiten der

bloßen Kreditgeberrolle bejaht. Die Bank hat mit ihrer Mitwirkung an dem „2. Power Day" und den von ihrem Filialdirektor und ihrem Finanzvorstand dort getätigten Äußerungen ihre Kreditgeberrolle überschritten, indem sie dadurch gegenüber den anwesenden Teilnehmern der Veranstaltung und damit nach außen erkennbar durch Ausnutzung des speziell in sie als Bank gesetzten Vertrauens Einfluss auf die Werbung für die Investition in den Solarpark genommen und den Eindruck einer Beteiligung an Konzept und Konzeptentwicklung erweckt hat.

Eine Haftung der Bank kommt in einem solchen Fall dann in Betracht, wenn Anleger, die an dieser Veranstaltung teilgenommen haben, auf Grund der Mitwirkung der Bank sich entscheiden, die Kapitalanlage zu zeichnen.

IV. Fazit

Für falsche Versprechungen oder Angaben, die ohne Grundlage und notwendige Kenntnis gemacht wurden, haftet man. Auch wenn Risiken verharmlosend dargestellt werden. Eine Haftung kann aber auch entstehen, wenn man sich gegebenenfalls geriert, alles zu wissen und dabei verschweigt, dass entscheidungserhebliche Umstände nicht geprüft worden sind. Sich schlauer erscheinen zu lassen als man ist funktioniert oft. Wird man aber entlarvt droht eine Haftung. Man sollte nicht davon ausgehen, dass andere nicht so schlau sind, wie man selbst glaubt, es zu sein.

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Lissie Goldbach

Mit dem erstmalig im April 2015 eingeführten European Long Term Investment ...

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