BGH stärkt erneut Rechte von Versicherten
Am 15. April 2015 meldete das „Handelsblatt“ in seiner Online-Ausgabe, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8. April 2015 (Aktenzeichen: IV ZR 103/15) ein Grundsatzurteil aus 2014 über die Verjährungsfristen bei alten Renten- und Lebensversicherungspolicen bestätigt hat.
Vorliegend hatte der Kläger 1998 eine Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und diese bis 2008 bedient. Im gleichen Jahr legte er Widerspruch ein und kündigte den Vertrag. Er bekam 9.300 Euro ausbezahlt und klagte im April 2011 auf die Zahlung weiterer 4.500 Euro.
Amtsgericht und Landgericht Stuttgart hatten die Klage als verjährt abgewiesen. Der BGH gab nun dem Kunden recht: Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist, hieß es unter Verweis auf das Grundsatzurteil von 2014. Diese habe 2008 mit dem Widerspruch begonnen – die Klage sei 2011 also rechtzeitig erhoben worden.
Das Landgericht muss jetzt prüfen, welche Rückzahlungsansprüche der Kläger hat. Das Urteil von 2014 betraf Altverträge nach dem „Policenmodell“, die zwischen 1994 und Ende 2007 geschlossen worden waren.