Düsseldorfer Anwalt warnt Vermittler vor Kooperation mit Anlegeranwälten
Am 7. April 2016 berichtete „Fonds Professionell“ in seiner Online-Ausgabe, dass Finanzberater sich vor Kooperationen mit Anlegeranwälten hüten sollten. Dabei beruft sich das Nachrichtenmagazin auf Philipp Mertens, Rechtsanwalt bei BMS Rechtsanwälte. Mertens warnt, dass Anlegeranwälte mit derartigen Kooperationen das Ziel verfolgen, Zugang zu den Kunden der Finanzberater und Vermittler zu gelangen. Währenddessen würden die Vermittler eventuell leichtfertig ihren Versicherungsschutz aus der Vermögensschadenshaftpflicht (VSH) gefährden.
„Hintergrund sind in der Regel Prozesse gegen Anbieter von Finanzprodukten, die für vermeintliche Aufklärungsfehler der Vermittler in Anspruch genommen werden sollen, etwa bei gefloppten Beteiligungsmodellen“, so Mertens. In diesen Prozessen würden die kooperierenden Vermittler als Zeugen auftreten und sich dem Vortrag ihrer Kunden anschließen.
Dabei würden Anlagevermittler einen Punkt jedoch oft übersehen, so Mertens: „Werden die Produktverantwortlichen mit dem Argument verklagt, sie müssten für die fehlerhafte Aufklärung des Vertriebs einstehen, verkünden sie den betroffenen Vermittlern regelmäßig den Streit.“ Das bedeute zunächst, dass der Produktverantwortliche dem Berater die Möglichkeit einräume, sich in das Verfahren einzubringen, um gegebenenfalls Vorwürfe richtigzustellen. „In den allermeisten Fällen dient die Streitverkündung allerdings auch dazu, Regressansprüche vorzubereiten und zu sichern“, betont der Rechtsanwalt.
Zudem würde der Vermittler - schließt er sich dem Vortrag des Kunden leichtfertig an - den Versicherungsschutz seiner VSH aufs Spiel setzen. „Ich kenne den Fall eines Vermittlers, der als Zeuge argumentiert hat, er selbst habe das Produkt als absolut sichere Altersvorsorge wahrgenommen, obwohl der Anbieter eine sehr hohe Rendite in Aussicht gestellt hatte. Da fällt es dem VSH-Anbieter leicht, eine wissentliche Pflichtverletzung zu vermuten – und der Versicherungsschutz ist dahin.“ (JF1)