Gerichtsurteil: „Nullzinsen“ berechtigen Sparkasse Ulm nicht zu außerordentlicher Kündigung
Am 27. Januar 2015 meldete der Spiegel in seiner Online-Ausgabe, dass das Ulmer Landgericht festgestellt hat (Aktenzeichen: 4 O 273/13), dass zwischen 1993 und 2005 von der Ulmer Sparkasse vertriebene hochverzinste Sparverträge seitens des Geldinstituts nicht vorzeitig gekündigt werden dürfen. Die Sparkasse hat in dem Zeitraum rund 21.000 Scala-Verträge abgeschlossen, bei denen die Zinsen stufenweise ansteigen. Nach 20 Jahren bekommen die Kunden zusätzlichen zum aktuellen Zinsniveau einen Aufschlag von 3,5 Prozent.
Die Sparkasse erklärte 2013 angesichts des sinkenden Leitzinses, sie könne das Angebot in dieser Form nicht mehr verantworten. Ihren Kunden bot sie an, in andere Verträge zu wechseln. Etwa 14.000 Kunden gingen auf die Alternativangebote ein. Etwa 4000 Sparverträge sind für die Bank unproblematisch, weil sie entweder bald auslaufen oder nur mit niedrigen Beträgen bespart werden. Weitere 4000 Kunden gingen auf das Angebot allerdings nicht ein.
Auch wenn die Sparkasse bislang keinen dieser 4000 Verträge gekündigt hat, ist sie doch der Ansicht, dass sie dazu berechtigt wäre. Dagegen hatte ein Kläger eine Feststellungsklage eingereicht, der das Landgericht nun in vollem Umfang stattgab. Die Sparkasse habe sich vollumfänglich an das prospektierte Angebot zu halten. Ein Kündigungsrecht bestünde nicht.
Die Sparkasse Ulm werde das Urteil prüfen und dann entscheiden, wie eventuelle weitere Schritte aussehen werden.