Urteil: Kündigung von Bauspar-Altvertrag nicht rechtens
Am 23. Oktober 2015 berichtete „Cash“ in seiner Online-Ausgabe unter Berufung auf die Deutsche Presse-Agentur, dass das Landgericht Karlsruhe per Urteil (Aktenzeichen: 7 O 126/15) eine durch die Bausparkasse Badenia ausgesprochene Kündigung eines seit 2002 zuteilungsreifen Bausparvertrages für unwirksam erklärt hat.
Geklagt hatte ein Ehepaar. Es hatte den Bausparvertrag 1991 mit der Badenia abgeschlossen. Nach der vereinbarten Mindestsparzeit im Jahr 2002 sparte das Paar weiter. Die Badenia kündigte den Vertrag schließlich im Juli dieses Jahres.
Die Altverträge böten oft hohe Sparzinsen, weshalb viele Kunden ihre zuteilungsreifen Verträge weiter bedienen. In Zeiten dauerhafter Niedrigzinsen kündigen Bausparkassen zunehmend Altverträge, da diese wegen ihrer hohen Zinsen schwer zu finanzieren sind. So seien bislang bundesweit mehr als 150.000 Sparer betroffen.
Ob eine Kündigung seitens der Bausparkassen rechtens ist, sei bislang nicht obergerichtlich entschieden worden. In dem jetzt bekannt gewordenen Urteil habe es geheißen, das Unternehmen habe kein Recht zur Kündigung gehabt. (JF1)