Wie reagieren Dachfondsmanager auf die Investmentsteuerreform?
Das neue, ab 2018 geltende Investmentsteuergesetz bietet für Dachfonds die Möglichkeit an, über Mindestaktienquoten von 25 Prozent (für Mischfonds) beziehungsweise 51 Prozent (für Aktienfonds) in den Zielfonds die Teilfreistellungsstufen von 15 beziehungsweise 30 Prozent zu nutzen. Der Brancheninformationsdienst „Citywire Deutschland“ hat dazu Dachfondsmanager befragt, wie sie auf die Reform des Gesetzes reagieren werden.
Der Gesetzgeber wird ab 1. Januar 2018 einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Publikumsfonds vollziehen. Bislang werden Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktinvestoren behandelt. Allein der Anleger wird besteuert, nicht der Fonds. In Deutschland aufgelegte Fonds müssen ab 2018 erstmalig Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit stellt der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung inländischer Fonds gleich mit der von ausländischen und deren Einkünften aus Deutschland. Zum Ausgleich der Vorbelastung auf Fondsebene werden dann Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fonds bei der Abgeltungsteuer auf der Anlegerebene teilweise freigestellt. Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei und in Mischfonds 15 Prozent.
Vor diesem Hintergrund plant Allianz Global Investors (Allianz GI) bei Multi-Asset- und Multi-Management-Produkten eine entsprechende Klassifizierung bis Anfang des kommenden Jahres vorzunehmen. Bei Dachfonds käme es darauf an, wie die physische Aktienquote der Zielfonds ausgewiesen wird, betont Christian Subbe, Head Multi Asset Active Allocation Vermögensmanagement. Bei den hauseigenen Aktienfonds ist geplant, zusätzlich zum Verkaufsprospekt dem Informationsdienstleister für die Finanzwirtschaft „Wertpapier-Mitteilungen“ die tatsächliche Aktienquote aufzugeben. Damit habe der Dachfondsmanager die Gewissheit, dass bei den eigenen Aktienfonds die physische Aktienquote immer bei mindestens 70 Prozent liegt.
Die Fondsgesellschaft Union Investment weist hinsichtlich der möglichen Teilfreistellung darauf hin, dass es für jeden Fonds vordringlich sei, zu prüfen, ob eine Aktienmindestquote sowohl der Anlagestrategie wie auch dem Risikoprofil entspricht. Voraussichtlich wird zukünftig bevorzugt in Zielfonds angelegt, die ihre tatsächliche Aktienquote nachweisen, beispielsweise ebenfalls über bewertungstägliche Quotenmeldungen der „Wertpapier-Mitteilungen“. (TS1)