Mögliche Zwangstrennung von Fondsgesellschaft und Depotbank löst Unruhe bei Fondsgesellschaften aus

Am 10. März 2015 berichtete „Fonds Professionell“ in seiner Online-Ausgabe unter Bezug auf die „Börsenzeitung“ davon, dass die EU-Kommission damit droht, die Verbindung von konzerneigenen Assetmanagern und Verwahrstellen zu zerschlagen. Auslöser dieser Überlegungen sollen die Erfahrungen aus dem Skandal um den Milliardenbetrüger Bernard Madoff sein. Damals hatten geprellte Anleger neben dem Schneeballsystem damit zu kämpfen, dass die Verwahrstellen und die Assetmanager derart zusammenhingen, dass die Custodians nicht für den Verlust der Vermögenswerte belangt werden konnten.

In Deutschland wären vor allem die in sich geschlossenen Verbünde der Volk- und Raiffeisenbanken sowie der Sparkassen betroffen. So werden die Fonds der Union Investment nur von DZ-Bank, WGZ-Bank und deren Tochterfirmen in Luxemburg verwahrt – und die Union Investment wiederum ist einziger Kunde dieser Banken. Aber auch BNP Paribas, zu der die größte Depotbank in Deutschland gehört, sowie BNY Mellon, J.P. Morgan, State Street oder HSBC Trinkaus wären betroffen.

Der Ausführungsweg, den die EU für eine stärkere Separierung von Managern und Verwahrstellen nehmen möchte, ist die seit Mitte 2012 in Bearbeitung befindliche EU-Fondsrichtlinie „UCITS V“. Schon in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen „AIFM-Richtlinie“ für alternative Fonds ist verfügt worden, dass die Verwaltung und die Verwahrung der Assets getrennt erfolgen muss; zudem ist die Haftung der Depotbanken verschärft worden. In der Detailbearbeitung zur „UCITS V“ hat die europäische Wertpapieraufsicht ESMA erwogen, dass der Custodian nicht aus demselben Konzern kommen darf, sollten Banken zehn Prozent der Anteile an einer Investmentfondsfirma halten. Gleiches sollte auch gelten, wenn es zwischen Fondsgesellschaften und Depotbanken Überkreuzbeteiligungen gibt.

Diese Überlegungen habedie ESMA nach Protesten der Branche aber wieder verworfen. Stattdessen hat die Behörde Ende 2014 angeregt, dass bestimmte verpflichtende Maßnahmen zum Kundenschutz eingeführt werden sollen. Dazu zählen beispielsweise, dass Mandate für die Verwahrstellen ausgeschrieben werden müssen, statt direkt die konzerneigene Depotbank zu nehmen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass diese die beste Wahl hinsichtlich Preis und Expertise ist.

Dieser Vorschlag wiederum gefiel der EU-Kommission nicht, sodass nun die ursprünglich für Ende Juli angesetzte Frist für die „UCITS V-Richtlinie“ ausgesetzt wurde. Neuer Termin ist das dritte oder vierte Quartal. Die Zwischenzeit möchte die Kommission nutzen, das Parlament und den Rat davon zu überzeugen, die Verbindungen zwischen Assetmanager und Custodian zu zerschlagen. Alternativ müsse die ESMA ihre Vorschläge verschärfen.

www.fondsprofessionell.de

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