Fehlende Erlaubnis des Kapitalanlageberaters begründet Leistungsausschluss der Versicherung

Oliver Renner

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 6. Juli 2022 (Aktenzeichen: 7 U 147/20) entschieden, dass aus dem Fehlen der nach § 34f Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlichen Vermittlererlaubnis auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden kann, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) führt. Bei der Erlaubnispflicht handelt es sich um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters, schreibt Oliver Renner, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wüterich Breucker Rechtsanwälte, in einer aktuellen Blog-Nachricht.

Im zu entscheidenden Fall unterhielt ein Honoraranlageberater, der zugleich Geschäftsführer der X GmbH war, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Der Honoraranlagenberater wurde einem Anleger in Höhe von rund 148.000 Euro auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er habe eine Kapitalanlage ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vermittelt, was auch unstreitig war. Über das Vermögen des Honoraranlageberaters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Anleger machte sodann Direktansprüche gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend. Diese zahlte nicht, sondern berief sich auf deren Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Denn nach § 4 Nummer 5 AVB besteht kein Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Direktklage des Anlegers gegen die Versicherung abgewiesen. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Beraters wurde bejaht. Laut dem Gericht ist der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung dann verwirklicht, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat. Bei Verletzung elementarer beruflicher Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden können, ist von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen. Unstreitig war, dass weder der Berater noch die X GmbH über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis verfügten und dennoch ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Sich darüber zu vergewissern, dass der beabsichtigte Geschäftsbetrieb über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt, stellt aber eine elementare Berufspflicht dar. Es handelt sich um eine Kardinalpflicht, sich vor Aufnahme einer Tätigkeit wie der Anlagevermittlung und Anlageberatung über den rechtlichen Rahmen und insbesondere etwaige Erlaubnispflichten zu erkundigen. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Vermittler die Vorschriften, die speziell seine berufliche Tätigkeit betreffen, geläufig sind.

Werden Kapitalanlagen ohne die erforderliche Erlaubnis beraten und/oder vermittelt, drohen nicht nur Schadensersatzansprüche seitens der Anleger. Die Haftpflichtversicherung kann sich auch auf einen Leistungsausschluss berufen, so dass dies verheerende – existenzbedrohende – Folgen haben kann, lautet das von Renner gezogene Fazit.

Was im Einzelnen zu den Kardinalpflichten gezählt wird ist laut Renner streitig. Eine Geschäftstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis aufzunehmen beziehungsweise fortzuführen ist eine Kardinalpflichtverletzung. Ob es sich auch bei der Nichtbeantragung einer Erlaubnis für einzelne im Rahmen der regulären Geschäftstätigkeit vorgenommene Tätigkeiten um eine solche Kardinalpflicht handelt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. (DFPA/JF1)

Wüterich Breucker Rechtsanwälte ist eine auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart.

www.wueterich-breucker.de

Zurück

Proberater

Lissie Goldbach

Mit dem erstmalig im April 2015 eingeführten European Long Term Investment ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt