AfW: „Rentenpflicht für Poolmakler nur in seltenen Fällen“

Mit Urteil vom 3. Juni 2016 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern) entschieden, dass selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen (Aktenzeichen: L 1 R 679/14). Das LSG Bayern kommt anhand der konkreten Ausgestaltung der Vertriebsvereinbarung und auch anhand der eigenen Angaben des Maklers bei seiner Anhörung zu der Einschätzung, dass der Maklerpool Auftraggeber des Maklers sei und dass eine faktische Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool vorliegen würde. Aus Sicht der Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister AfW hat das Gericht dabei die besonderen dem Vertragsverhältnis zwischen Maklerpool und Makler zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen nicht berücksichtigt.

Das LSG Bayern geht davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstellt und den Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Das LSG Bayern meint weiter, dass die Kunden des Maklers nur deswegen Kunden des Maklers werden würden, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpool sei. Die für eine erfolgreiche Maklertätigkeit erforderliche Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen werde für den Makler allein durch den Maklerpool sichergestellt.

Außerdem sei der Makler auf die Durchführung administrativer Tätigkeiten durch den Maklerpool angewiesen, um seine Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Das Gericht begründet die wirtschaftliche beziehungsweise faktische Abhängigkeit vom Maklerpool letztlich damit, dass es meint, der Makler könne ohne die Unterstützung durch die Vorteile, die ihm der Maklerpool bietet die Maklertätigkeit nicht erfolgreich betreiben und könne keine nennenswerten Umsätze erzielen.

Aus Sicht des AfW ist das Urteil eine grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung. Das LSG Bayern sei wegen einer unvollständigen beziehungsweise fehlerhaften Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool und zwischen Makler und Maklerkunden zur Annahme der Rentenversicherungspflicht für den Makler gekommen. Dabei sei das LSG Bayern auch, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lasse, wegen dieser fehlenden Kenntnisse von falschen Tatsachen und Annahmen ausgegangen, die es der Entscheidung in wesentlichen Teilen zugrunde gelegt hat. Zudem bestünde eine fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Denn nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool erhalten, betrifft das Problem der vermeintlichen Rentenversicherungspflicht.

Quelle: Pressemitteilung AfW

Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist eine berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister mit Sitz in Berlin. Er vertritt eigenen Angaben zufolge über 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen sowie weitere Fördermitglieder. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. (JF1)

www.afw-verband.de

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