Anlageberatung: Auch Anleger tragen Verantwortung für Plausibilitätsprüfung

Wenn sich ein Kunde schon im Vorwege aus anderen Quellen für einen nicht von dem Finanzberater empfohlenen Fonds oder eine bestimmte Art von Fonds entschieden hat, muss der Berater zwar gleichwohl noch über die mit dieser Anlageform verbundenen wesentlichen Risiken und Nachteile informieren und gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass sie den geäußerten Zielvorstellungen nicht entspricht. Er ist aber nicht verpflichtet, den Kunden an der Zeichnung zu hindern oder seine Mitwirkung an dem Beitritt zu einem solchen Fonds zu verweigern. Dies hat das Landesgericht Hamburg in einem Urteil vom 7. Januar 2016 (Aktenzeichen: 304 O 324/14) klargestellt.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Anleger seinen Finanzberater verklagt, nachdem der von ihm gezeichnete Containerfonds insolvent ging. Er behauptete, im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Der Kunde machte geltend, er habe im Beratungsgespräch ausdrücklich erklärt, dass es ihm bei der Geldanlage um den Vermögensaufbau für die Altersvorsorge gehe. Der Finanzberater habe ihm bestätigt, dass die Geldanlage absolut sicher sei, und Risiken verschwiegen. Nun verlangte der Anleger die Rückzahlung seiner Einlage und des Agios in einer Gesamthöhe von 10.000 Euro.

Der beklagte Finanzberater schilderte hingegen, dass er dem Kläger ursprünglich ein Depot mit Offenen Investmentfonds vorgeschlagen habe, das nach individueller Risikobereitschaft zusammengestellt werden könne. Der Kunde habe aber auf den Abschluss einer Container-Beteiligung gedrängt, da bereits seine Eltern eine solche besessen und damit „sehr gute Erfahrung“ gemacht hätten. Als der Berater schließlich den Verkaufsprospekt durchgegangen sei und auf die hohen Risiken hinwies, habe der Kunde kaum zugehört und wenig Interesse gezeigt.

Das Landgericht Hamburg stellte zunächst fest, dass zwischen beiden Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, wodurch der Finanzberater die Pflicht gehabt habe, über alle „entscheidungserheblichen Umstände“ des Fonds aufzuklären.

Insgesamt sah es das Gericht nach beiden Aussagen allerdings nicht als erwiesen an, dass der Beklagte die Anlage als absolut sicher - im Sinne eines Fehlens von jeglichem Risiko -und als zur Altersvorsorge geeignet bezeichnet und nicht auf Risiken hingewiesen hätte. Auch ein Fehler des Beklagten durch Auswahl eines ungeeigneten, weil nicht den Anlagezielen entsprechenden Fonds ist nicht bewiesen, weil nach der Beweisaufnahme einiges dafür spricht, dass der Kläger sich aufgrund der Beteiligung seiner Eltern aus eigenem Entschluss für den streitgegenständlichen Fonds entschieden hat. (JF1)

Quelle: Landgerichts Hamburg (Urteil von 7. Januar 2016, Aktenzeichen: 304 O 324/14)

www.rechtsprechung-hamburg.de

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