Anwaltverein fordert erneut Erhalt des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich erneut für eine dauerhafte Implementierung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) aus. Seit seiner Reform im Jahr 2012 erfahre das KapMuG eine wachsende Akzeptanz in der Praxis, die auch mit der Einführung der Musterfeststellungsklage in der Zivilprozessordnung nicht nachgelassen habe. Die Zahl der seit Inkrafttreten des Musterfeststellungsklagegesetzes ergangenen Vorlagebeschlüsse in KapMuG-Verfahren betrage ein Vielfaches der Zahl der seitdem eingeleiteten Musterfeststellungsklageverfahren. Das spricht nach Einschätzung des DAV dafür, die Befristung des KapMuG aufzugeben.

Derzeit ist das KapMuG bis zum 31. Oktober 2020 befristet. Bis dahin ist darüber zu befinden, ob seine Geltungsdauer verlängert werden soll, wie es ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des KapMuG vorsieht (bis 2023). Der DAV spricht sich dafür aus, die Befristung des Gesetzes ganz aufzugeben. Insbesondere die Neufassung des KapMuG im Jahr 2012 und die Klärung zahlreicher Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hätten dazu geführt, dass das Gesetz als Instrument zur gebündelten justiziellen Behandlung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug etabliert und in Anwaltschaft und Justiz akzeptiert sei. Das Musterfeststellungsklageverfahren nach §§ 606 ff. ZPO sei nicht geeignet, das Verfahren nach dem KapMuG zu ersetzen. (DFPA/jpw1)

Quelle: Stellungnahme DAV

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Der DAV mit Sitz in Berlin vertritt die Interessen seiner über 62.000 Mitglieder auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

www.anwaltverein.de

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