BaFin: Für Spezialfonds gelten ab dem 01.01.2024 strengere Prüfanforderungen
Wenn Spezialfonds mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme ausmachen, greift eine quartalsweise Prüfpflicht der hauseigenen Limits im Direktanlagegeschäft
Im aktuellen "BaFinJournal" weist die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass bei der Überschreitung der Fünf-Prozent-Marke die Institute sicherstellen müssen, dass sämtliche Limite, die sie für das Direktanlagegeschäft (Anlagen der Banken in börsengehandelte Anleihen und Aktien sowie in Schuldscheinen oder ähnliches) festgesetzt haben, auch dann nicht überschritten werden, wenn man die Positionen aus den Spezialfonds berücksichtigt. Dies gelten insbesondere für Investitionen in Ein-Anleger-Fonds, eine häufige Form von Spezialfonds.
Spezialfonds sind Investmentvermögen, die nur von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen zählen zu den häufigsten Investoren. Charakteristisch für Spezialfonds: Häufig ist nur ein einzelner Anleger investiert. Dieser wird bei der Formulierung der Anlagerichtlinien eng eingebunden und kann somit seine individuellen Anlageziele verfolgen. Solche Einzelinvestments werden daher auch „Ein-Anleger-Fonds“ genannt.
Der Hintergrund: Spezialfonds müssen die gesetzlichen Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) erfüllen – ebenso wie Publikumsfonds für Privatanleger. Zusätzlich müssen die Institute, die in einen Spezialfonds investieren, nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) sicherstellen, dass ihr eigenes Risikomanagement die Adressausfall- und Strukturrisiken aus den Einzelpositionen eines Spezialfonds angemessen überwacht und steuert.
Die Erwartung von BaFin und Bundesbank: Mithilfe ihres individuellen Limitsystems sollen die Kreditinstitute Einzelpositionen in Spezialfonds überwachen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Ein solcher Schwellenwert ist erreicht, wenn die gesamten Spezialfondsanlagen mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme ausmachen. Gemäß des Proportionalitätsprinzips gelten diese Vorgaben allerdings nur dann, wenn die Einzelpositionen in Spezialfonds nicht nur bestimmte Schellenwerte, sondern zusätzlich auch die institutsindividuelle Risikorelevanzgrenze für das Kreditgeschäft übersteigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Institute, die ihre Eigenanlagen ausschließlich über Spezialfonds halten und kein Direktanlagegeschäft betreiben, müssen ein solches Limitsystem erst noch festsetzen und auch die entsprechenden Schwellenwerte definieren. Bisher waren sie nicht dazu verpflichtet, ein solches Limitsystem zu nutzen.
Die zusätzlichen Regelungen betten sich ein in die bisherigen Anforderungen. BaFin und Bundesbank erwarten daher, dass diese keinen übermäßigen Aufwand für die Kreditinstitute verursachen werden. Die Institute profitieren von der Tatsache, dass das Risikomanagement schon seit vielen Jahren die Einzelpositionen der Spezialfonds prüfen muss.
Neu ist lediglich, dass die Positionen aus Direktgeschäft und Fondsgeschäft auch bei der Betrachtung einzelner Emittenten zusammengerechnet werden sollen – und das hierdurch entstandene, aggregierte Exposure auf das Emittentenlimit angerechnet werden muss. Dabei handelt es sich aber nicht nur um ein Rechenexempel. Sondern die Aufsicht erwartet auch, dass die Kreditinstitute Maßnahmen ergreifen, wenn das Limit überschritten wird. Nicht von den neuen kreditprozessualen Anforderungen betroffen sind Spezialfonds in Nicht-Handelsgeschäfte (etwa Immobilien oder Infrastrukturanlagen) sowie Anlagen eines Kreditinstituts in Publikumsfonds. Auch Immobilienfonds werden nicht in die Betrachtung und die Berechnung des Schwellenwertes einbezogen. (DFPA/abg)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.