BaFin rügt Verstöße gegen Werbevorschriften für Finanzprodukte

74 mögliche Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche Werbevorschriften hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen einer Internetrecherche Ende vergangenen Jahres festgestellt. Darunter seien nur wenige von Unternehmen, die unter ihrer ständigen Aufsicht stehen, heißt es im aktuellen „BaFin Journal“ (Ausgabe April 2016). Einige der Verdachtsfälle prüft die BaFin derzeit noch; gegen einige Anbieter hat sie bereits aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

Insgesamt untersuchte die BaFin 244 Internetseiten und mehr als 170 Werbeanzeigen auf mögliche Verstöße gegen Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Besonderes Augenmerk lag dabei auf den Vorschriften, die die Anbieter von Finanzprodukten beachten müssen, wenn sie diese bewerben. Dazu untersuchte die BaFin nicht nur Verkaufsunterlagen und Werbeanzeigen für Publikums-Investmentvermögen, Internetseiten von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) und Werbung für öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen, sondern suchte zusätzlich nach Werbeanzeigen für Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten bei Internet-Suchmaschinen.

Unter anderem überprüfte die BaFin auch 82 KVGen und 162 Publikums-Investmentvermögen daraufhin, ob die Verkaufsunterlagen ordnungsgemäß bereitgestellt und in Werbeanzeigen auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen verwiesen wurde. Außerdem untersuchte sie, ob die KVGen die Impressen auf ihren Internetseiten ordnungsgemäß gestaltet hatten. Bei 92 Prozent der überprüften Publikums-Investmentvermögen stellte die BaFin keinerlei Auffälligkeiten fest. „Dies ist ein erfreuliches Ergebnis, das zum einen an der hohen Professionalität der Kapitalverwaltungsgesellschaften liegt, zum anderen an der ständigen Aufsicht durch die BaFin, die stets unverzüglich auf die Beseitigung derartiger Verstöße hinwirkt, wenn sie solche feststellt“, resümiert Felix Ebenrett, Referat für die Billigung von Vermögensanlagenverkaufsprospekten der BaFin.

Lediglich in 13 Fällen wurden entweder nicht alle Verkaufsunterlagen bereitgestellt, die der Anleger zur umfassenden Information über das Finanzprodukt benötigt, oder es wurde nicht hinreichend auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen hingewiesen. Bei der Überprüfung der Impressen der KVGen stellte die BaFin in insgesamt zehn Fällen fest, dass der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde nicht vollständig war oder ganz fehlte.

Im Bereich der Werbung für Vermögensanlagen betrafen die meisten Verdachtsfälle Unternehmensbeteiligungen. Nachrangdarlehen waren mit drei und sonstige Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG mit fünf Verdachtsfällen vertreten. Diese Vermögensanlagen sind erst prospektpflichtig, seit im Juli 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten ist. Bei der Bewerbung öffentlich angebotener Vermögensanlagen fiel laut Ausführungen der BaFin auf, dass lediglich eine Werbeanzeige den in § 12 Absatz 2 VermAnlG vorgeschriebenen Warnhinweis auf das Totalverlustrisiko des eingesetzten Vermögens enthielt. In elf Werbeanzeigen wurde nicht auf den Verkaufsprospekt hingewiesen.

Quelle: „BaFin Journal“, Ausgabe April 2016

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. (jpw1)

www.bafin.de

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