BaFin veröffentlicht das Verwahrstellenrundschreiben
Am 7. Oktober 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das „Rundschreiben 08/2015 (WA) – Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches“ (Verwahrstellenrundschreiben) veröffentlicht. Der Veröffentlichungszeitpunkt ist laut Wirtschaftskanzlei Norton Rose Fulbright bemerkenswert, da in Kürze weitere Änderungen infolge europarechtlicher Entwicklungen erwartet würden und es sich aus Sicht von Norton Rose Fulbright deshalb (erneut) angeboten hätte, diese zunächst abzuwarten und eine darauf abgestimmte Version zu veröffentlichen.
Das Schreiben ersetzt das als Depotbank-Rundschreiben bekannte Rundschreiben 6/2010 zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. Investmentgesetz (InvG) und führt zu einer Anpassung an die seit Umsetzung der AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) geltenden neuen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).
Die Änderungen, die das neue Verwahrstellenrundschreiben einführt, gehen laut Norton Rose weit über eine Anpassung des bisherigen Depotbank-Rundschreibens an die neue Terminologie und Systematik des KAGB hinaus. Es enthalte wichtige Klarstellungen zur (neuen) Verwaltungs- und Auslegungspraxis der BaFin im Hinblick auf die Kontroll- und Verwahrpflichten von Verwahrstellen für OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und AIF (alternative Investmentfonds) und konkretisiere in der Praxis höchst relevante Einzelfragen zum Umfang und Inhalt der Pflichten von Verwahrstellen nach dem KAGB in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Praxisrelevante Änderungen des neuen Rundschreibens betreffen beispielsweise den sogenannten „Look-Through“-Ansatz bei Objektgesellschaften mit entsprechender Aufgaben- und Pflichtenerweiterung der Verwahrstelle auf Objektgesellschaftsebene, organisatorische Vorkehrungen für EU-Zweigniederlassungen, die in ihrer Funktion als Verwahrstelle ihre ausländische Hauptniederlassung einbinden, sowie Liberalisierung bei Abwicklungskonten.
Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen die Anforderungen des nunmehr veröffentlichten neuen Verwahrstellenrundschreibens bis spätestens zum 4. April 2016 und damit in weniger als sechs Monaten umsetzen. Als Konsequenz müssen nicht nur die Verwahrstellenverträge in der im Markt gängigen Version, sondern auch interne und externe Prozesse angepasst werden.
Quelle: Newsletter Norton Rose Fulbright
Norton Rose Fulbright ist eine internationale Wirtschaftskanzlei. In Deutschland ist die Kanzlei mit Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und München vertreten. (JF1)