BaFin veröffentlicht Fragen und Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung

Ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und EU-Taxonomie sind in aller Munde. Unklar ist aber vielfach, was für wen im Einzelfall zu tun ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat deshalb am 5. September 2022 Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie und der EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Darauf weist die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Gündel & Kollegen hin. Die in den Antworten enthaltene Rechtsauffassung legt die BaFin bis auf Weiteres ihrer Verwaltungspraxis zugrunde. Sie plant, die Liste der Fragen und Antworten fortlaufend zu erweitern.

Die seit dem 1. Januar 2022 geltende EU-Taxonomie-Verordnung schreibt Transparenz-Angaben für Finanzprodukte vor, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben.

Für ein „Bewerben“ ist keine Werbung für ein Finanzprodukt beispielsweise in Form von Marketingmitteilungen oder Fernsehwerbung erforderlich – ausreichend ist zielgerichtetes „Fördern“, das nach außen kommuniziert wird. Dem Fördern können aktive oder passive Anlagestrategien zugrunde liegen. Bei einem reinen „Investiert sein“ in zum Beispiel (ökologisch) nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten liegt grundsätzlich noch kein „Fördern“ vor.

Es besteht keine Pflicht, jede einem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition auf „Taxonomie-Konformität“ zu prüfen und entsprechende Daten zu sammeln. Vielmehr ist die Angabe der Taxonomie-Quote nur für Finanzprodukte Pflicht, die ökologische Merkmale bewerben. Dieser Ausweis kann nach Ansicht der BaFin aber auch regelmäßig den Wert „Null“ haben. Auch die Angabe („keine Daten erhoben“) ist grundsätzlich vertretbar.

Nicht für alle Bestandsverträge, deren Vertrieb vor dem Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 eingestellt wurde, gelten die Offenlegungspflichten (Art. 10, 11). Dies betrifft nur Bestandsverträge mit Angaben zur Nachhaltigkeitswirkung im Sinne von Art. 8 oder 9.

Entscheidend ist, ob in der Vertriebsphase Angaben zur Nachhaltigkeitswirkung gegenüber dem Kunden, zum Beispiel auf der Homepage, in Vertragsbedingungen, in vorvertraglichen Informationen oder mit klassischen Werbemitteln, getätigt wurden. Für diese Analyse müssten Finanzmarkt-teilnehmer die archivierten Unterlagen „verfügbar machen“, durchlesen und bestimmen beziehungsweise entscheiden, ob eventuelle damalige Angaben mit ESG-Bezug heute die Tatbestandsvoraussetzungen der Artikel 8 oder 9 Offenlegungsverordnung erfüllen. Wenn die Einstellung des Vertriebs mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten zurückliegt, genügen pauschalierte Annahmen.

Bei Finanzprodukten, die nicht mehr vertrieben werden, bestehen keine vorvertraglichen Offenlegungspflichten nach der Offenlegungsverordnung (unbeschadet anderer Rechtsvorschriften). Denn es besteht keine vorvertragliche Aufklärungssituation mehr, in der (aktualisierte) vorvertragliche Nachhaltigkeitsangaben den potenziellen Endanleger erreichen.

Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung sind nicht Adressat der Offenlegungsverordnung. Denn sie sind kein Finanzdienstleistungsinstitut und auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen beziehungsweise keine Wertpapierfirma, weil sie innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz tätig sein müssen.

Die Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisiert.

www.gk-law.de

Zurück

Recht

Ab Mitte Januar 2025 müssen Finanzunternehmen die europäische Dora-Verordnung ...

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt