Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hat per Beschluss vom 30. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 31 U 191/15) entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB kündigen kann, um so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen zu entgehen. Damit bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.

Der Kläger hatte bei der beklagten Bausparkasse im Jahre 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen der Bausparkasse war das vom Kläger angesparte Bausparguthaben jährlich mit drei Prozent zu verzinsen. Die Bedingungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Ende des Jahres 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor. In der Folgezeit nahm der Kläger kein Bauspardarlehn in Anspruch. Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30. Juni 2015 unter Hinweis auf § 489 BGB. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass ein Darlehnsnehmer einen Darlehnsvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns mit sechsmonatiger Frist kündigen kann.

Nach dem Ausspruch der Kündigung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Beklagten den Bausparvertrag nicht beendet hat.

Laut OLG Hamm habe der Beklagten das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers zugestanden. Der Bausparvertrag sei ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ihre jeweiligen Rollen als Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer tauschten. In der Ansparphase sei daher die Bausparkasse Darlehnsnehmerin. Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der Bausparvertrag der Parteien habe einen gebundenen Sollzins vorgesehen und sei unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt worden.

Der von der Vorschrift vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Die Norm wolle einen Interessenausgleich schaffen und den Darlehnsnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen. Sie gelte auch für Bausparkassen in der Ansparphase. Das sei interessengerecht. Bei Bausparverträgen sei auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen, weil - mangels Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Bauspardarlehns - die Höhe des von der Bausparkasse in der Ansparphase entgegenzunehmenden Darlehnsbetrages nicht festgelegt sei. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehn kündige und die Voraussetzungen für die Valutierung seines Bauspardarlehns schaffe. Die Bausparbedingungen der Beklagten könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

www.olg-hamm.nrw.de

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