BGH bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Juli 2014 (Aktenzeichen: 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) sechs Angeklagte in der Causa Business Capital Investors Corporation (BCI) wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges beziehungsweise wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 3 StR 163/15) als unbegründet verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil (Aktenzeichen: 3 StR 163/15) vom selben Tag als unzulässig verworfen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in den USA die BCI gründen. Durch selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in Höhe von 15,5 Prozent in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht.

Provisionszahlungen an die in den Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sogenanntes Schneeballsystem beziehungsweise Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 Euro auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sogenannte Privat Placement, angeboten. Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 Euro führte. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung BGH

www.bundesgerichtshof.de

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