BGH bestätigt: Versicherer muss Kunden über Fehler in Verträgen informieren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbraucher, deren Versicherungsverträge unwirksame Klauseln enthalten, vom Versicherungsunternehmen deutlich darüber informiert werden müssen. Der BGH folgte einem Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg, die die Allianz Lebensversicherungs verklagt hatte. Mit dem Urteil haben die Hamburger Verbraucherschützer erstmals vor dem Bundesgerichtshof den sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch bei Versicherungsverträgen durchgesetzt und damit auch einen Grundstein für andere Branchen gelegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2017, Az. I ZR 184/15).

„Versicherungskonzerne haben es nun schwerer, unrechtmäßig Geld von ihren Kunden einzubehalten“, begrüßt Michael Knobloch, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg, die Entscheidung der Karlsruher Richter. Verwendeten Unternehmen unzulässige Klauseln, mussten sie bisher oft nur damit rechnen, für die Zukunft auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Denn betroffene Kunden verlangen sehr selten rückwirkend Erstattung, da sie nicht wissen, dass sie wegen rechtswidriger Vertragsklauseln einen finanzielle Schaden erlitten haben. „Nun müssen Versicherer gegenüber ihren Kunden Klartext reden, wenn sie mit umstrittenen Klauseln gearbeitet haben. Der Bundesgerichtshof hat Versicherungsnehmern mit seinem Urteil den Rücken gestärkt“, freut sich Knobloch.

Die Entscheidung des obersten Gerichts habe nicht nur weitreichende Folgen für alle Versicherten in Deutschland, sondern auch für den Verbraucherschutz insgesamt: Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass Verbraucherschutzverbänden wie den Verbraucherzentralen hinsichtlich aller verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehen kann und sie entsprechende Informations- und Aufklärungsschreiben von Unternehmen einfordern dürfen, so die Verbraucherzentrale. „Die im Urteil getroffenen Wertungen gelten demnach nicht nur für die Versicherungsbranche, sondern auch für andere Konsummärkte“, schlussfolgert Knobloch.

Der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof lag eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen intransparente Klauseln in den Lebensversicherungsverträgen der Allianz Lebensversicherungs zugrunde. Gleichzeitig hatten die Hamburger Verbraucherschützer auf Folgenbeseitigung geklagt. Während die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage gegen die Verwendung der Klauseln bereits in den Vorinstanzen erfolgreich war, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart im August 2015 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Allianz Lebensversicherungs-AG nicht verpflichtet werden könne, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren. Dem hat der BGH nun widersprochen und das Verfahren an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut entscheiden und die vom BGH getroffenen Feststellungen für seine Entscheidung berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg

Die Verbraucherzentrale Hamburg ist ein eingetragener Verein (e.V.). Mitglieder sind 21 verbraucherorientierte Verbände und 11 Einzelmitglieder. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet Beratung, Informationen, Vorträge und Seminare zu wesentlichen Fragen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher interessant und wichtig sind. Zugleich versteht Sie sich als Interessenvertretung. (AZ)

www.vzhh.de

Zurück

Recht

Ab Mitte Januar 2025 müssen Finanzunternehmen die europäische Dora-Verordnung ...

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt