BGH entscheidet über Wirksamkeit einer Kostenregelung eines Investmentfonds
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 20. Oktober 2015 (Aktenzeichen: XI ZR 158/14) mit der Frage nach der Unwirksamkeit einer Kostenregelung im Verkaufsprospekt einer Kapitalanlagegesellschaft über Investmentanteile eines von ihr verwalteten Sondervermögens befassen. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kostenregelung in einem Verkaufsprospekt der Beklagten über Investmentanteile eines von ihr verwalteten Sondervormögens geltend.
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Bestimmung über die Kostenregelung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er an, die Regelungen benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB. Die betreffenden Kosten seien keine Aufwendungen im rechtlichen Sinne, sondern dienten der Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Beklagten aufgrund von Vorschriften des - inzwischen mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten - Investmentgesetzes (InvG) sowie der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV); außerdem seien die Klauseln intransparent.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 (Aktenzeichen: 2 U 180/12) angenommen, es könne dahinstehen, ob eine AGB-rechtliche Überprüfung überhaupt zulässig sei. Jedenfalls hielten die Klauseln einer solchen Prüfung stand. Die streitigen Kostenregelungen seien unter der Geltung des InvG zulässig gewesen. Da die in Rede stehenden Positionen in verschiedenen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der InvRBV als Aufwendungen definiert seien, wichen die Klauseln nicht vom gesetzlichen Leitbild ab. Soweit nach der Rechtsprechung Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht durch Vereinbarung von Nebenentgelten auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürften, seien diese Grundsätze auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem InvG, soweit hier von Belang, nicht übertragbar. Die Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot. Präzisere Angaben seien der Beklagten nicht möglich. Der Angabe eines Umlagemaßstabs bedürfe es nicht, da die gesamten Kosten auf das Sondervermögen umgelegt würden. Durch das Inkrafttreten des KAGB habe die Rechtslage sich nicht geändert. (JF1)
Quelle: Pressemitteilung BGH