BGH erschwert Verjährungseinrede der Banken bei Rückvergütungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. März 2016 (Aktenzeichen: XI ZR 122/14) die Pflichten der Banken in sogenannten Kick-back-Fällen weiter konkretisiert und damit die häufig von Banken geltend gemachte Verjährungseinrede erschwert. „Die Taktik der Banken, mit der so genannten kenntnisabhängigen Verjährung den Anleger ins Leere laufen zu lassen, ist vom BGH erheblich beschnitten worden“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin. „Ein Fortschritt für den Anlegerschutz: Das BGH-Urteil betrifft aktuell und in den nächsten Jahren hunderttausende Verfahren zu den so genannten Kick-backs beziehungsweise Rückvergütungen.“

In dem vorliegenden Schadensersatzprozess gegen die Commerzbank wies der BGH die Revision der Bank gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Urteil vom 29. Januar 2014, Aktenzeichen: 7 U 175/12) zurück. Das OLG hatte dem Anleger eines Geschlossenen Fonds 104.400 Euro Schadensersatz (Rückzahlung des investierten Kapitals plus 5.400 Euro Agio) zugesprochen.

Der Kläger hatte sich im Dezember 2002 mit nominal 180.000 Euro an dem Medienfonds „VIP 2“ (Film & Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG) beteiligt, wovon er gemäß dem Fondskonzept nur 55 Prozent - also 99.000 Euro - einzahlte, die restliche Einlage sollte durch die Gewinne des Fonds finanziert werden. Diese Kapitalanlage war dem Anleger von einem Commerzbank-Mitarbeiter empfohlen worden. Aufgrund einer Vertriebsvereinbarung flossen der Commerzbank für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds 8,25 Prozent der Zeichnungssumme zu. Dies ergab sich aber weder aus dem Emissionsprospekt noch wurde dies dem Anleger von der Bank mitgeteilt.

Der BGH bestätigte das OLG-Urteil zugunsten einer Rückabwicklung der „VIP2“-Beteiligung: Die Bank habe ihre beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision (Rückvergütung) schuldhaft verletzt. Der Schadensersatzanspruch sei - entgegen der Ansicht der Commerzbank - nicht gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Von einer positiven Kenntnis des Anlegers gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB sei „nicht schon deshalb auszugehen, weil er annehme, die vermittelnde Bank werde eine Provision erhalten, dies aber nicht sicher wisse“.

Das oberste Gericht hat mit seiner aktuellen Entscheidung festgelegt, dass eine Bank den Anleger im Beratungsgespräch über die Provisionen und deren konkrete Höhe aufklären muss. Die Darlegungs- und Beweislast trifft im Prozess die Bank. Ahnungen und Vermutungen, dass die verkauften Anlageprodukte mit Rückvergütungen einhergehen, reichen nicht aus.

Quelle: Pressemitteilung Kälberer & Tittel

Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft ist eine Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Bank- und Börsenrecht sowie Versicherungsrecht mit Sitz in Berlin. (JF1)

www.kaelberer-tittel.de

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