BGH: Haftungsbeschränkende Klausel in Prospekt Geschlossener Fonds unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. September 2015 (Aktenzeichen: II ZR 340/14) entschieden, dass Fondsanbieter die Verjährungsfristen von Haftungsansprüchen aus fehlerhaften Emissionsprospekten zu Geschlossenen Fonds nicht generell durch entsprechende Klauseln in den Prospekten verkürzen können.

Der Kläger hatte am 10. Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 US-Dollar zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet. Mit seiner Klage im Jahre 2012 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Er war der Auffassung, der Prospekt kläre nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangte deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz.

Die Fondsgesellschaft berief sich auf eine Klausel in dem Emissionsprospekt, wonach Haftungsansprüche wegen Prospektfehlern spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung beziehungsweise drei Jahre nach Beitritt erlöschen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. In den ersten Instanzen hielten die Gerichte die Forderungen des Anlegers für verjährt.

Der BGH hob die Entscheidungen auf und entschied zu Gunsten des Klägers. Die Klausel zur verjährungsverkürzenden Haftungsbeschränkung sei unwirksam, so der BGH. Sie stelle eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar, da so auch die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert würde. Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ führe nicht zur Wirksamkeit der Klausel. Diese sei zum einen inhaltlich nicht verständlich und diene zum anderen im Wesentlichen dazu, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

Quelle: Rechtstipp Kanzlei Kreutzer

Die Rechtsanwaltskanzlei Kreutzer mit Sitz in München und Zweigstellen in Berlin und Kitzingen ist auf die Bereiche Wirtschaftsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Internationales Recht spezialisiert. (JF1)

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