BGH: Keine Verjährungshemmung bei Missbrauch des Mahnverfahrens
Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen: XI ZR 536/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.
Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB (Treu und Glauben) grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.
Der BGH stellte klar, dass es unter diesen Umständen dem Kläger im Regelfall auch versagt bleibe, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des sogenannten „kleinen“ Schadensersatzes - Kläger behält mangelhafte Gegenleistung und macht lediglich Wertunterschied zu einer mangelfreien Gegenleistung als Schaden geltend - zu berufen. Nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung eines inhaltlichen „richtigen“ Mahnbescheids abgelaufen ist, muss sich der Kläger so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt. (JF1)