BGH: Rückforderung von Ausschüttungen muss im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein

In finanzielle Schwierigkeiten geratene Fondsgesellschaften haben geleistete Ausschüttungen oftmals von den Fondsanlegern zurückverlangt. Diese umstrittene Praxis beschäftigte erneut den Bundesgerichtshof (BGH). Mit Urteil vom 16. Februar 2016 stellte der BGH fest, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann zulässig ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist (Aktenzeichen: II ZR 348/14). Darauf weist Rechtsanwalt Dr. jur. A. Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in einem Rechtstipp hin.

Im konkreten Fall hatte eine Fondsgesellschaft, die ein Containerschiff betreibt, einen ihrer Kommanditisten auf die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von rund 81.000 Euro verklagt. Zur Begründung führte sie eine Passage im Gesellschaftsvertrag an. Darin heißt es: „Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Und auch vor dem BGH hatte die Klage laut Perabo-Schmidt keinen Erfolg. Die Karlsruher Richter erklärten, dass zwischen den Parteien kein separater Darlehensvertrag vereinbart worden sei und auch kein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch für Ausschüttungen an Anleger, die nicht auf Gewinnen beruhten, sondern lediglich die Einlage der Gesellschafter minderten, bestehe. Auch aus der oben erwähnten Klausel im Gesellschaftsvertrag ergebe sich kein Rückzahlungsanspruch. Die Klausel sei nicht hinreichend klar formuliert und für den Gesellschafter missverständlich. Der Anleger sei aber nur dann zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

Im Innenverhältnis sei der Kommanditist im Verhältnis zur Gesellschaft nur verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu zahlen. Danach sei seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft erloschen. Im Außenverhältnis könne die Haftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Gesellschaft allerdings wiederaufleben, so der Senat.

Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller deckt nahezu alle Fachbereiche des Rechts ab - von Anlegerschutz über Bau- und Immobilienrecht hin zu Mietrecht, Tierrecht und Verbraucherschutzrecht bis zum Wohnungseigentumsrecht. Sitz der Kanzlei ist Wiesbaden. (TH1)

www.caesar-preller.de

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