BGH schränkt Schadenregulierung durch Versicherungsmakler ein
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2016 (Aktenzeichen: I ZR 107/14) wird aus Sicht des Verbands Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) weitreichende Auswirkungen auf Versicherungsmakler haben. Auch wenn auf die Urteilsbegründung noch einige Zeit zu warten sein werde, zeichnet sich ab, dass der BGH in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sieht.
In dem Verfahren hatte der beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Diese Form der Vollmacht zur Schadensregulierung ist laut VDVM nicht unüblich. Die Rechtsanwaltskammer Köln (Kläger) stellte die Wirksamkeit einer solchen Abrede in Frage, nachdem der Versicherungsmakler der Schadenersatzforderung eines Anwalts nicht in voller Höhe stattgegeben hatte.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Dagegen wehrte sich die Rechtsanwaltskammer erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Das oberste Bundesgericht sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), es liege damit eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG sei nicht auszuschließen.
Die Juristen beim VDVM haben Bedenken, dass sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Trotzdem empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.
Dabei gibt es durchaus Rechtsgelehrte, die den Sachverhalt anders sehen als der BGH. So hatte Prof. Manfred Werber in der Zeitschrift „VersicherungsRecht“ (VersR 2015, Seiten 1321-1328) ausführlich begründet, warum das OLG Köln in dieser Angelegenheit richtig entschieden hatte.
Quelle: Pressemitteilung VDVM
Der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) mit Sitz in Hamburg wurde 1918 gegründet und ist ein Interessenverband für Versicherungsmakler in Deutschland. Der VDVM vertritt über 600 Versicherungsmakler-Unternehmen mit mehr als 12.000 Mitarbeitern. (JF1)