BGH-Urteil: Widerrufsbelehrung von Kreditverträgen fehlerhaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 (Aktenzeichen: XI ZR 331/179) die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages der Sparda-Bank für fehlerhaft erklärt. Aufgrund des BGH-Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Verträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken wie der Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, die Möglichkeiten eines Widerrufs unabhängig überprüfen zu lassen.
„Gerade für Verbraucher mit einem hochverzinsten Immobiliendarlehen ist diese Widerrufsmöglichkeit interessant“, bestätigt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Zinsen für ein Immobiliendarlehen liegen heute teilweise bei unter einem Prozent. Da lohnt es sich, einen teuren Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Vor allem, da keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.“
Ob Verträge für einen Widerruf in Frage kommen, prüfen die Finanzexperten der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Verträge vieler Banken und Bausparkassen sind betroffen“, so Krolzik. „Es bedarf allerdings einer genauen Prüfung im Einzelfall.“
Der Bundesgerichtshof hatte eine Passage in der Widerrufsinformation eines Vertrags der Sparda-Bank moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.
Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Bei Immobilienkrediten ist dies allerdings so gut wie nie der Fall, da diese in der Regel per eigenhändiger Unterschrift geschlossen werden. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrages fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden. (DFPA/JF1)
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg
Die Verbraucherzentrale Hamburg ist einer von 41 Verbraucherverbänden, die unter der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin organisiert sind. Der im Jahr 2000 gegründete vzbv vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit.