BGH-Urteil zur Kickbackaufklärung
Der Bundesgerichtshof (BGH) ergänzt seine Kickbackrechtsprechung dahingehend, dass ein Anleger, der im Beratungsgespräch nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt, keine Antwort des Anlageberaters erhält und trotzdem abschließt, später die Bank nicht auf Schadenersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung in Anspruch nehmen kann. Der BGH lehnte damit die Zahlung eines Schadenersatzanspruches zu Lasten der Bank trotz mangelnder Aufklärung in diesem Fall ab.
Der Kläger ist ein kapitalmarkterfahrener Diplom-Betriebswirt, der über die Beklagte einen Anteil an einem geschlossenen Medienfonds im Wert von 511.291,88 Euro (eine Million DM) erwarb. Die beklagte Bank erhielt eine umsatzabhängige Provision, die nach ihren eigenen Angaben sieben Prozent bezogen auf die vermittelte Bareinlage betrug. Der Kläger verlangte unter anderem die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, anzüglich der Ausschüttung und Zinsen in Höhe von vier Prozent als entgangenen Gewinn.
Der Kläger hatte über einen Preisnachlass verhandelt, die Beklagte hatte diesem auf dessen Nachfrage die Höhe der Provision nicht mitgeteilt. Ein Anlageinteressant, der im Rahmen eines Beratungsgespräches nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadenersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht (Einwand des venire contra factum proprium).
Zudem berief sich die Beklagte auf Verjährung. Die Verjährung beginne nach Ansicht des BGH mit Zeichnung der Beteiligung und der Verjährungsbeginn sei nicht abhängig von der Kenntnis des Anlegers von der konkreten Höhe der Rückvergütung. Der Kläger wusste bereits im Beratungsgespräch, dass eine Provision an die Bank fließen würde. Die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung sei zwar ein anspruchsbegründender Umstand. Der Kläger hatte jedoch bereits Kenntnis durch die Mitteilung, dass die Bank eine Provision erhalte. Ab diesem Zeitpunkt beginne die Verjährung zu laufen. Der Anspruch war bereits im Jahr 2000 entstanden und damit Ende des Jahres 2004 verjährt, die Klage ist erst im Jahr 2008 eingereicht worden. (MLN1)
Pressemitteilung: BGH
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