Bundesgerichtshof erweitert Kickback-Rechtsprechung
Mit einem neuen Grundsatzurteil vom 15. Juli 2014 (Aktenzeichen XI ZR 418/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Mal bestätigt, dass Banken über den Erhalt von Rückvergütungen, sogenannten Kickbacks, aufklären müssen. Die bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangenen Urteile umfassten allerdings nur Fälle nach 1990. Mit dem neuesten Urteil ist klargestellt, dass „ein schwerwiegender Interessenkonflikt durch verschweigen von Kickbacks“ bereits 1988 vorlag.
Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2013 (Aktenzeichen: 17 U 34/13), in dem es konkret um die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds ging. Damit ist die Heidelberger Volksbank eG nunmehr rechtskräftig dazu verurteilt, dem klagenden Anleger 22.329,99 Euro Schadensersatz zuzüglich entgangenem Gewinn zu bezahlen.
„Dies ist grundsätzlich für all diejenigen Anleger noch bedeutsam, deren betroffene Anlagegeschäfte zwar vor über zehn Jahren abgeschlossen wurden, diese aber durch noch laufende Darlehen finanziert wurden, da dann ein eventueller Verjährungseintritt für den Anleger regelmäßig unschädlich ist“, erläutert Alexander Heinrich, Rechtsanwalt bei Tilp Rechtsanwaltgesellschaft mbH.
Quelle: Tilp Rechtsanwaltgesellschaft mbH
Die Tilp Rechtsanwaltgesellschaft mbH ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Kirchentellinsfurt. (JZ1)
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