Bundesrat fordert Streubesitz-Steuer
In einer Stellungnahme verlangt der Bundesrat eine steuerliche Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz (Bundestagsdrucksache 18/8345). Diese habe die Bundesregierung selbst angekündigt; sie fehle aber jetzt im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Bundestagsdrucksache 18/8045). Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden.
Zugleich vertritt die Länderkammer die Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Situation von „Business Angels“, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten würden, mit in den Blick zu nehmen sei. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, „die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht“.
Der Vorstoß wird von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das „Eckpunktepapier Wagniskapital“, in dem sie sich verpflichtet habe, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne als Streubesitz in jedem Fall keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. „Auch nach einer intensiven Suche konnte bislang keine befriedigende Lösung gefunden werden, die einerseits den europarechtlichen Rahmenbedingungen und andererseits den Vorgaben des ‚Eckpunktepapiers Wagniskapital‘ gerecht wird.“ Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden. Anderen Prüfbitten des Bundesrates will die Regierung nachkommen beziehungsweise stimmt Vorschlägen zu.
Quelle: Aktuelle Meldung (hib) des Bundestags
Der Bundesrat ist ein deutsches Verfassungsorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. (jpw1)